Erwägungsgrund 19 32022R2192
Infolge der Aussetzung der Finanzierungsvereinbarungen mit Partnerländern wurden mit der Beteiligung von Russland oder Belarus in Zusammenhang stehende Zahlungen ausgesetzt. Zudem werden in der Ukraine Zahlungen ins Ausland durch die von der Nationalbank ergriffenen außerordentlichen Maßnahmen sowie durch die Sicherheitslage infolge der militärischen Aggression Russlands behindert. Es ist daher angebracht, der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit einzuräumen, Mittel direkt an diejenigen Projektbegünstigten in den Mitgliedstaaten und in Partnerländern auszuzahlen, deren Finanzierungsvereinbarungen nicht ausgesetzt sind.