Erwägungsgrund 16 32022R2192
Viele Projekte werden aufgrund einer Beeinträchtigung der Programmdurchführung de facto keinen Partner aus einem Partnerland haben. Um es den Begünstigten in den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten abzuschließen, ist es angebracht, ausnahmsweise von der Verpflichtung abzuweichen, dass an allen Projekten mindestens ein Begünstigter aus einem Partnerland beteiligt sein muss und dass alle Tätigkeiten echte grenzübergreifende oder transnationale Auswirkungen und Vorteile haben müssen.