Erwägungsgrund 38 32023R0969
Mit dieser Verordnung werden eu-LISA Berichterstattungspflichten in Bezug auf die Entwicklung und den Betrieb auferlegt, und zwar mit Blick auf die Ziele in den Bereichen Planung, technische Leistung, Kostenwirksamkeit, Sicherheit und Dienstleistungsqualität. Darüber hinaus sollte die Kommission nicht später als zwei Jahre nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen und danach alle vier Jahre eine Gesamtbewertung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen vornehmen, bei der auch die Ziele dieser Verordnung sowie die aggregierten Ergebnisse der Bewertungen der einzelnen GEG berücksichtigt werden.