Erwägungsgrund 34 32023R0969
Jede zuständige nationale Behörde eines Mitgliedstaats und gegebenenfalls Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF oder jede andere zuständige Einrichtung oder sonstige Stelle der Union sollte bei der Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen selbst für die Verarbeitung operativer personenbezogener Daten verantwortlich sein. Die Nutzer der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sollten als gemeinsam für die Verarbeitung nichtoperativer personenbezogener Daten Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.