Erwägungsgrund 39 32023R0969
Während die Kosten für die Einrichtung und Wartung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen sowie die unterstützende Rolle von Eurojust nach Inbetriebnahme der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen aus dem Unionshaushalt finanziert werden sollten, sollten alle Mitgliedstaaten sowie Eurojust, Europol, die EUStA, das OLAF und alle anderen zuständigen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union die Kosten, die ihnen durch die Nutzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen entstehen, selbst tragen.