Erwägungsgrund 40 32023R0969
Um einheitliche Voraussetzungen für die technische Entwicklung und Umsetzung der Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen zu schaffen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden.