Erwägungsgrund 27 32023R0969
Um eine klare Aufteilung der Rechte und Aufgaben zu gewährleisten, sollten die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten, von Eurojust, von Europol, der mit Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates eingerichteten Europäischen Staatsanwaltschaft (EuStA), des mit Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission eingerichteten Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und anderer zuständiger Einrichtungen und sonstiger Stellen der Union geregelt und die Bedingungen, unter denen sie die Plattform für die Zusammenarbeit gemeinsamer Ermittlungsgruppen für operative Zwecke nutzen können, festgelegt werden.