Erwägungsgrund 25 32024R1244
Die Öffentlichkeit sollte uneingeschränkten Zugang zu den von den Mitgliedstaaten übermittelten Umweltinformationen haben, Ausnahmen von dieser Regel sollten gegebenenfalls nur im Einklang mit der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates oder der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates möglich sein.