Erwägungsgrund 33 32024R1244
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrierten und einheitlichen unionsweiten elektronischen Datenbank und die Ermöglichung der Überwachung der durch Industrietätigkeiten bedingten Umweltverschmutzung, womit ein Beitrag zur Verhinderung und Verringerung der Umweltverschmutzung geleistet werden soll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, da sich aus der erforderlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten ein hoher Harmonisierungsbedarf ergibt und diese Ziele daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.