Erwägungsgrund 34 32024R1244
Die in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten ab dem Berichtsjahr 2027 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die Betreiber ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
Die in dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten ab dem Berichtsjahr 2027 gelten, damit die Mitgliedstaaten und die Betreiber ausreichend Zeit haben, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.