Erwägungsgrund 29 32024R1244
Der Kommission sollte auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang II dieser Verordnung zu ändern, um Berichtsschwellenwerte festzulegen, Schadstoffe hinzuzufügen, die spezifischen Regulierungsmaßnahmen nach dem Unionsrecht über die Wasserqualität und Luftqualität sowie über Chemikalien, einschließlich der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2004/107/EG, 2006/118/EG, 2008/50/EG, 2008/105/EG und (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates, unterliegen, und um Änderungen des Protokolls in Bezug auf die zu meldenden Schadstoffe oder deren Berichtsschwellenwerte Rechnung zu tragen. Zur Erleichterung der uneingeschränkten Durchführung der vorliegenden Verordnung sollte die Kommission bis zum 31. Dezember 2025 einen delegierten Rechtsakt zur Überprüfung der Liste der Stoffe und Schwellenwerte in Anhang II der vorliegenden Verordnung erlassen, wobei im Rahmen dieser Überprüfung auch zu bewerten ist, ob die Berichtsschwellenwerte für per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) und andere relevante Stoffe gesenkt werden müssen.