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Gemeinsame Bestimmungen ABSCHNITT 1 RAHMENVERTRÄGE UND BEKANNTMACHUNGEN 1. Rahmenverträge und Einzelverträge 1.1. Die Laufzeit des Rahmenvertrags darf vier Jahre nicht überschreiten, außer in insbesondere mit dem Gegenstand des Rahmenvertrags hinreichend begründeten Ausnahmefällen. Einzelverträge, die auf einem Rahmenvertrag beruhen, werden nach den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen vergeben. Beim Abschluss der Einzelverträge dürfen die Parteien keinesfalls substanziell vom Rahmenvertrag abweichen. 1.2. Wird ein Rahmenvertrag mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer geschlossen, so werden die auf diesem Rahmenvertrag beruhenden Einzelverträge entsprechend den Bedingungen des Rahmenvertrags vergeben oder geändert. In solchen Fällen und sofern hinreichend begründet, kann der öffentliche Auftraggeber den Auftragnehmer schriftlich auffordern, sein Angebot zu vervollständigen. 1.3. Wird ein Rahmenvertrag mit mehreren Wirtschaftsteilnehmern (im Folgenden „Mehrfach-Rahmenvertrag“) geschlossen, so kann er in Form von Einzelverträgen mit jedem der Auftragnehmer zu gleichlautenden Bedingungen geschlossen werden. Einzelverträge, die auf Mehrfach-Rahmenverträgen beruhen, werden auf einem der folgenden Wege vergeben: a) gemäß den Bedingungen des Rahmenvertrags: ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, sofern alle Bedingungen zur Erbringung der betreffenden Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen und die objektiven Voraussetzungen, nach denen bestimmt wird, welcher der Auftragnehmer sie ausführt, in ihm festgelegt sind; b) wenn nicht alle Bedingungen zur Erbringung der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen im Rahmenvertrag festgelegt sind: durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern im Einklang mit Nummer 1.4 und auf der Grundlage entweder i) derselben und erforderlichenfalls präziser formulierter Bedingungen oder ii) weiterer Bedingungen, die in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag genannt werden; · c) teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb gemäß Buchstabe a und teilweise mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern gemäß Buchstabe b, sofern diese Möglichkeit vom öffentlichen Auftraggeber in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag vorgesehen worden ist. In den in Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Auftragsunterlagen ist außerdem festgelegt, welche Bedingungen einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können. 1.4. Ein Mehrfach-Rahmenvertrag mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb wird mit mindestens drei Wirtschaftsteilnehmern geschlossen, vorausgesetzt es gibt ausreichend zulässige Angebote gemäß Nummer 29.3. Bei der Vergabe eines Einzelvertrags durch erneuten Aufruf zum Wettbewerb unter den Auftragnehmern wendet sich der öffentliche Auftraggeber schriftlich an die Auftragnehmer und legt eine ausreichend lange Frist für die Einreichung der Einzelangebote fest. Einzelangebote sind schriftlich einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber vergibt die Einzelverträge an den Bieter, der auf der Grundlage der in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Einzelangebot vorgelegt hat. 1.5. In Bereichen, in denen sich die Preise und die Technik rasch entwickeln, enthalten Rahmenverträge, die keinen erneuten Aufruf zum Wettbewerb vorsehen, eine Bestimmung, nach der entweder eine Halbzeitprüfung oder ein Benchmarking vorgenommen wird. Er gibt die Halbzeitprüfung, dass die ursprünglichen Bedingungen nicht mehr der Preis- oder Technikentwicklung angepasst sind, so greift der öffentliche Auftraggeber nicht mehr auf den Rahmenvertrag zurück, sondern trifft geeignete Maßnahmen, um ihn zu kündigen. 1.6. Auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge sind Gegenstand einer vorherigen Mittelbindung. 2. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, und Verträgen, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen 2.1. Die Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten alle Informationen gemäß den entsprechenden, in der Richtlinie 2014/24/EU genannten Standardformularen, damit ein transparentes Verfahren gewährleistet ist. 2.2. Der öffentliche Auftraggeber kann seine geplanten Auftragsvergaben für das jeweilige Haushaltsjahr mittels der Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Diese erstreckt sich auf einen Zeitraum von zwölf Monaten oder weniger ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (im Folgenden „Amt für Veröffentlichungen“) übermittelt wird. Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorinformation entweder im Amtsblatt der Europäischen Union oder auf seinem Beschafferprofil veröffentlichen. Im letzteren Fall wird im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gegeben, dass die Vorinformation auf dem Beschafferprofil veröffentlicht wurde. 2.3. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt dem Amt für Veröffentlichungen spätestens 30 Tage nach der Unterzeichnung eines Vertrags oder Rahmenvertrags, dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Verfahrens. Ungeachtet Unterabsatz 1 können bei Verträgen im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems die Vergabebekanntmachungen jedoch quartalsweise zusammengefasst werden. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt in diesem Fall die Vergabebekanntmachung spätestens 30 Tage nach dem jeweiligen Quartalsende. Für auf Rahmenverträgen beruhende Einzelverträge werden keine Vergabebekanntmachungen veröffentlicht. 2.4. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht eine Vergabebekanntmachung a) vor Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß dem Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b, dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet; b) nach Abschluss eines Vertrags oder Rahmenvertrags gemäß den Verfahren nach Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben a, c bis f, sowie Buchstabe m dessen Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. · 2.5. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union in den Fällen gemäß Artikel 175 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b eine Bekanntmachung einer Auftragsänderung während der Vertragslaufzeit, wenn der Wert der Änderung die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet oder die in Artikel 181 Absatz 1 für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. 2.6. Bei einem interinstitutionellen Verfahren ist der öffentliche Auftraggeber, der für das Verfahren zuständig ist, auch für die vorzunehmenden Veröffentlichungsmaßnahmen zuständig. 3. Veröffentlichung von Verfahren für Verträge, deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Schwellenwerte nicht erreicht oder die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/24/EU fallen 3.1. Verfahren mit einem geschätzten Vertragswert unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte werden auf geeignete Weise veröffentlicht. Solche Veröffentlichungen schließen eine geeignete Ex-ante-Bekanntmachung im Internet, eine Vertragsbekanntmachung oder — bei Verträgen, die gemäß dem Verfahren nach Nummer 13 vergeben werden — eine Bekanntmachung einer Aufforderung zur Interessenbekundung im Amtsblatt der Europäischen Union ein. Diese Verpflichtung gilt nicht für das Verfahren gemäß Nummer 11 und das Verhandlungsverfahren für Verträge von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4. 3.2. Im Hinblick auf Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben g und i vergeben werden, übermittelt der öffentliche Auftraggeber spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Verzeichnis der Verträge an das Europäische Parlament und den Rat. Sofern die Kommission öffentlicher Auftraggeber ist, wird dieses Verzeichnis der Zusammenfassung des in Artikel 74 Absatz 9 genannten jährlichen Tätigkeitsberichts beigefügt. 3.3. Informationen über die Vergabe von Verträgen enthalten den Namen des Auftragnehmers, den Betrag, für den eine rechtliche Verpflichtung eingegangen wurde, sowie den Gegenstand des Vertrags, und bei Direktvergabe und Einzelverträgen müssen sie mit Artikel 38 Absatz 3 vereinbar sein. Der öffentliche Auftraggeber veröffentlicht auf seiner Website spätestens am 30. Juni des folgenden Haushaltsjahrs ein Vertragsverzeichnis mit folgenden Angaben: a) Verträge unterhalb der in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte; b) Verträge, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben h und j bis m vergeben werden; c) Vertragsänderungen gemäß Artikel 175 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c; d) Vertragsänderungen gemäß Artikel 171 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b, wenn der Wert der Änderung unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt; e) Einzelverträge innerhalb eines Rahmenvertrags. Was Unterabsatz 2 Buchstabe e betrifft, können die Informationen für einen Auftragnehmer für Einzelverträge im selben Rahmenvertrag gesammelt veröffentlicht werden. 3.4. Bei interinstitutionellen Rahmenverträgen ist jeder öffentliche Auftraggeber für die Veröffentlichung seiner Einzelverträge und der Änderungen daran gemäß den in Nummer 3.3 genannten Bedingungen zuständig. 4. Veröffentlichung der Bekanntmachungen 4.1. Der öffentliche Auftraggeber erstellt die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 und übermittelt sie auf elektronischem Wege an das Amt für Veröffentlichungen. 4.2. Die Bekanntmachungen gemäß den Nummern 2 und 3 werden vom Amt für Veröffentlichungen innerhalb folgender Zeiträume im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht: a) wenn der öffentliche Auftraggeber das elektronische System zum Ausfüllen der in Nummer 2.1 genannten Standardformulare nutzt und dabei höchstens 500 Wörter frei gestalteten Text verwendet, spätestens sieben Tage nach ihrer Übermittlung; b) in allen anderen Fällen zwölf Tage nach ihrer Übermittlung. · 4.3. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung nachweisen können. 5. Sonstige Formen der Veröffentlichung Über die Veröffentlichung gemäß den Nummern 2 und 3 hinaus können Vergabeverfahren auf jede andere Weise, insbesondere in elektronischer Form, bekannt gemacht werden. Eine solche Veröffentlichung bezieht sich auf die im Amtsblatt der Europäischen Union erschienene Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist —, der sie nicht vorausgehen darf und die allein verbindlich ist. Die Veröffentlichung darf zu keiner Diskriminierung von Bewerbern oder Bietern führen und keine anderen Angaben als in der vorgenannten Bekanntmachung — sofern eine solche erfolgt ist — enthalten. ABSCHNITT 2 VERGABEVERFAHREN 6. Mindestzahl der Bewerber und Modalitäten für Verhandlungen 6.1. Beim nicht offenen Verfahren und in den Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstaben a und b und für Verträge, die gemäß Nummer 14.2 vergeben werden, muss die Zahl der Bewerber mindestens fünf betragen. 6.2. Bei einem Vergabeverfahren mit Verhandlung, bei einem wettbewerblichen Dialog, bei einer Innovationspartnerschaft, bei einer Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g und beim Verhandlungsverfahren für Verträge von geringem Wert gemäß Nummer 14.3 muss die Zahl der Bewerber mindestens drei betragen. 6.3. In folgenden Fällen finden die Nummern 6.1 und 6.2 keine Anwendung: a) Verhandlungsverfahren bei Verträgen von sehr geringem Wert gemäß Nummer 14.4; b) Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung gemäß Nummer 11 mit Ausnahme von Wettbewerben gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe d und der Erkundung des lokalen Marktes gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe g. · 6.4. Sofern die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien erfüllen, unter der in den Nummern 6.1 und 6.2 genannten Mindestzahl liegt, kann der öffentliche Auftraggeber das Verfahren fortführen, indem er die Bewerber zur Angebotsabgabe auffordert, die über die geforderte Leistungsfähigkeit verfügen. Der öffentliche Auftraggeber kann andere Wirtschaftsteilnehmer, die ursprünglich weder eine Teilnahme beantragt haben noch zur Teilnahme aufgefordert worden sind, nicht miteinbeziehen. 6.5. Während einer Verhandlung sorgt der öffentliche Auftraggeber dafür, dass alle Bieter gleich behandelt werden. Eine Verhandlung kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der Angebote, über die verhandelt wird, anhand der in den Auftragsunterlagen angegebenen Zuschlagskriterien zu verringern. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, ob er auf diese Möglichkeit zurückgreift. 6.6. Bei Verträgen, die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben d und g, Nummer 14.2 und Nummer 14.3 vergeben werden, fordert der öffentliche Auftraggeber zumindest alle Wirtschaftsteilnehmer zur Beteiligung auf, die nach einer Ex-ante-Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1, nach Erkundung des lokalen Marktes oder nach einem Wettbewerb ihr Interesse bekundet haben. 7. Innovationspartnerschaften 7.1. Ziel einer Innovationspartnerschaft ist die Entwicklung eines innovativen Produkts, einer innovativen Dienstleistung oder einer innovativen Bauleistung und der anschließende Erwerb der daraus hervorgehenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen, sofern das Leistungsniveau und die Kostenobergrenze eingehalten werden, die zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Partnern vereinbart worden sind. Die Innovationspartnerschaft wird entsprechend dem Forschungs- und Innovationsprozess in aufeinanderfolgenden Phasen strukturiert und kann die Fertigstellung der Bauleistung, die Herstellung der Produkte oder die Erbringung der Dienstleistungen umfassen. Bei der Innovationspartnerschaft werden die von den Partnern zu erreichenden Zwischenziele festgelegt. Auf der Grundlage dieser Zwischenziele kann der öffentliche Auftraggeber am Ende jeder Phase darüber befinden, ob er die Innovationspartnerschaft beendet oder — im Fall einer Innovationspartnerschaft mit mehreren Partnern — die Zahl der Partner durch die Kündigung einzelner Verträge reduziert, sofern der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen darauf hingewiesen hat, dass diese Möglichkeiten bestehen und unter welchen Umständen davon Gebrauch gemacht werden kann. 7.2. Vor der Einleitung einer Innovationspartnerschaft führt der öffentliche Auftraggeber eine Marktkonsultation gemäß Nummer 15 durch, um sicherzustellen, dass die Bauleistung, Lieferung bzw. Dienstleistung nicht schon auf dem Markt oder in Form einer kurz vor der Marktreife stehenden Entwicklung vorhanden ist. Die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 sind dabei einzuhalten. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen den Bedarf an innovativen Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen beschreiben, der nicht durch die Beschaffung von bereits auf dem Markt verfügbaren Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen befriedigt werden kann. Ferner gibt er an, welche Elemente dieser Beschreibung die Mindestanforderungen darstellen. Die bereitgestellten Informationen müssen so präzise sein, dass die Wirtschaftsteilnehmer Art und Umfang der geforderten Lösung erkennen und entscheiden können, ob sie eine Teilnahme an dem Verfahren beantragen. Der öffentliche Auftraggeber kann beschließen, die Innovationspartnerschaft mit einem Partner oder mit mehreren Partnern, die getrennte Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchführen, zu bilden. Die Verträge werden einzig und allein auf der Grundlage des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses gemäß Artikel 170 Absatz 4 vergeben. 7.3. Der öffentliche Auftraggeber muss in den Auftragsunterlagen die für die Rechte des geistigen Eigentums geltenden Vorkehrungen festlegen. Im Rahmen der Innovationspartnerschaft legt der öffentliche Auftraggeber vorgeschlagene Lösungen oder sonstige vertrauliche, von einem Partner mitgeteilten Informationen nicht ohne dessen Zustimmung gegenüber anderen Partnern offen. Der öffentliche Auftraggeber stellt sicher, dass die Struktur der Partnerschaft und insbesondere die Dauer und der Wert der einzelnen Phasen den Innovationsgrad der vorgeschlagenen Lösung und die Abfolge der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, die für die Entwicklung einer auf dem Markt noch nicht vorhandenen innovativen Lösung erforderlich sind, widerspiegeln. Der geschätzte Wert der Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen muss in Bezug auf die für ihre Entwicklung erforderlichen Investitionen verhältnismäßig sein. 8. Wettbewerbe 8.1. Für Wettbewerbe gelten die Vorschriften zu Veröffentlichungen gemäß Nummer 2; sie können die Vergabe von Preisen umfassen. Sind Wettbewerbe auf eine begrenzte Bewerberzahl beschränkt, so legt der öffentliche Auftraggeber klare und nichtdiskriminierende Eignungskriterien fest. Die Zahl der zur Teilnahme aufgeforderten Bewerber reicht für einen echten Wettbewerb aus. 8.2. Das Preisgericht wird vom zuständigen Anweisungsbefugten benannt. Es setzt sich ausschließlich aus natürlichen Personen zusammen, die von den Bewerbern unabhängig sind. Wird von den Bewerbern eine bestimmte berufliche Qualifikation verlangt, so verfügt mindestens ein Drittel der Mitglieder des Preisgerichts über dieselbe oder eine gleichwertige Qualifikation. Das Preisgericht ist in seinen Stellungnahmen unabhängig. Es beurteilt Projekte, die ihm von den Bewerbern anonym vorgelegt werden, und stützt sich dabei ausschließlich auf die in der Wettbewerbsbekanntmachung festgelegten Kriterien. 8.3. Das Preisgericht nimmt seine Vorschläge, die sich auf die Stärken eines jeden Projekts stützen, seine Rangfolge und seine Bemerkungen in ein von seinen Mitgliedern unterzeichnetes Protokoll auf. Die Anonymität der Bewerber bleibt bis zur Stellungnahme des Preisgerichts gewahrt. Die Bewerber können bei Bedarf aufgefordert werden, zur Klärung bestimmter Aspekte der Wettbewerbsarbeiten Antworten auf Fragen zu erteilen, die das Preisgericht in seinem Protokoll festgehalten hat. Über den sich daraus ergebenden Dialog wird ein umfassendes Protokoll erstellt. 8.4. Der öffentliche Auftraggeber nennt in der Vergabeentscheidung Name und Anschrift des ausgewählten Bewerbers und die Gründe für diese Wahl unter Berücksichtigung der in der Wettbewerbsbekanntmachung zuvor angekündigten Kriterien, insbesondere wenn die Wahl von den Vorschlägen in der Stellungnahme des Preisgerichts abweicht. 9. Dynamisches Beschaffungssystem 9.1. Ein dynamisches Beschaffungssystem kann in Kategorien von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen untergliedert werden, die im Hinblick auf die in der jeweiligen Kategorie vorgesehenen Auftragsvergabe anhand von Merkmalen objektiv definiert werden. In diesem Fall sind für jede Kategorie Eignungskriterien festzulegen. 9.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Art und die Menge der in Betracht gezogenen Anschaffungen sowie alle erforderlichen Informationen betreffend das Beschaffungssystem, die verwendete elektronische Ausrüstung, die technischen Vorkehrungen und Merkmale der Verbindung an. 9.3. Der öffentliche Auftraggeber räumt während der gesamten Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems jedem Wirtschaftsteilnehmer die Möglichkeit ein, die Teilnahme am System zu beantragen. Er schließt die Evaluierung solcher Anträge innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang ab, kann die Evaluierungsphase jedoch verlängern, sofern nicht zwischenzeitlich eine Aufforderung zur Angebotsabgabe erfolgt. Öffentliche Auftraggeber geben in den Auftragsunterlagen die Länge der Fristverlängerung an, die sie anzuwenden gedenken. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet die Bewerber so bald wie möglich darüber, ob sie zur Teilnahme am dynamischen Beschaffungssystem zugelassen wurden. 9.4. Der öffentliche Auftraggeber fordert sodann alle zugelassenen Bewerber auf, ihre Angebote einzureichen. Wurde das dynamische Beschaffungssystem in Kategorien von Bauleistungen, Waren oder Dienstleistungen untergliedert, fordert der öffentliche Auftraggeber alle Teilnehmer, die für die dem betreffenden konkreten Auftrag entsprechende Kategorie zugelassen wurden, auf, ein Angebot zu unterbreiten. Der öffentliche Auftraggeber vergibt den Vertrag an den Bieter, der auf der Grundlage der in der Vertragsbekanntmachung aufgestellten Zuschlagskriterien das wirtschaftlich günstigste Angebot vorgelegt hat. Diese Kriterien können gegebenenfalls in den Auftragsunterlagen präzisiert werden. 9.5. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung die Gültigkeitsdauer des dynamischen Beschaffungssystems an. Der öffentliche Auftraggeber darf dieses System nicht in einer Weise anwenden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht würde. 10. Wettbewerblicher Dialog 10.1. Der öffentliche Auftraggeber gibt in der Vertragsbekanntmachung oder in einer Beschreibung seinen Bedarf und seine Anforderungen, die Zuschlagskriterien und einen voraussichtlichen Zeitplan an. Er vergibt den Vertrag an den Bieter mit dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. 10.2. Der öffentliche Auftraggeber eröffnet mit den nach Maßgabe der Eignungskriterien ausgewählten Bewerbern einen Dialog, dessen Ziel es ist, die Mittel, mit denen sein Bedarf am besten erfüllt werden kann, zu ermitteln und festzulegen. In diesem Dialog kann er mit den ausgewählten Bewerbern alle Aspekte der Auftragsvergabe erörtern; er kann jedoch nicht seinen Bedarf, seine Anforderungen und seine Zuschlagskriterien gemäß Nummer 10.1 ändern. Der öffentliche Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass alle Bieter im Verlauf des Dialogs gleich behandelt werden und dass von einem Bieter mitgeteilte Lösungsvorschläge oder sonstige vertrauliche Informationen nicht ohne dessen Zustimmung offengelegt werden. Der wettbewerbliche Dialog kann in verschiedene aufeinanderfolgende Phasen unterteilt werden, um die Zahl der zu erörternden Lösungen anhand der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu verringern, sofern diese Möglichkeit in der Vertragsbekanntmachung oder der Beschreibung vorgesehen wurde. 10.3. Der öffentliche Auftraggeber setzt den Dialog fort, bis er die Lösung beziehungsweise die Lösungen ermitteln kann, mit denen sein Bedarf erfüllt werden kann. Nachdem der öffentliche Auftraggeber die verbleibenden Bieter vom Abschluss des Dialogs in Kenntnis gesetzt hat, fordert er jeden von ihnen auf, auf der Grundlage der eingereichten und in der Dialogphase näher ausgeführten Lösungen sein endgültiges Angebot abzugeben. Diese Angebote müssen alle zur Ausführung des Projekts erforderlichen Einzelheiten enthalten. Auf Ersuchen des öffentlichen Auftraggebers können diese endgültigen Angebote klargestellt, konkretisiert und verbessert werden, sofern dabei keine wesentlichen Änderungen am Angebot oder an den Auftragsunterlagen vorgenommen werden. Der öffentliche Auftraggeber darf mit dem Bieter, dessen Angebot das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist, verhandeln, damit im Angebot enthaltene Zusagen bestätigt werden, sofern dies nicht dazu führt, dass wesentliche Aspekte des Angebots geändert werden, und sofern dies nicht die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen oder Diskriminierungen mit sich bringt. 10.4. Der öffentliche Auftraggeber kann die für die ausgewählten, am Dialog teilnehmenden Bewerber vorzunehmenden Zahlungen vorsehen. 11. Anwendung des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Veröffentlichung einer Vertragsbekanntmachung 11.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung zurückgreift, hält er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 ein. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung ungeachtet des voraussichtlichen Vertragswerts Verträge im Verhandlungsverfahren vergeben: a) wenn keine oder keine geeigneten Angebote oder Teilnahmeanträge gemäß Nummer 11.2 abgegeben worden sind im Rahmen i) eines offenen Verfahrens, ii) eines nicht offenen Verfahrens, iii) eines Vergabeverfahrens mit Verhandlung, für das eine Vertragsbekanntmachung veröffentlicht wurde, nach Abschluss des Verfahrens, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden; b) wenn die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen nach den in Nummer 11.3 genannten Bedingungen aus einem der folgenden Gründe nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden können: i) Ziel der Auftragsvergabe ist die Erschaffung oder der Erwerb eines einzigartigen Kunstwerks oder einer einzigartigen künstlerischen Leistung; ii) aus technischen Gründen ist kein Wettbewerb möglich; iii) der Schutz von ausschließlichen Rechten einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums ist sicherzustellen; · c) soweit dies unbedingt erforderlich ist, da dringliche, zwingende Gründe im Zusammenhang mit nicht vorhersehbaren Ereignissen es nicht zulassen, die Fristen gemäß den Nummern 24, 26 und 42 einzuhalten, und die Rechtfertigung einer solchen äußersten Dringlichkeit nicht dem öffentlichen Auftraggeber zuzuschreiben ist; wobei sich nach einer Krisenerklärung nach Artikel 163 Absatz 6 der zuständige Anweisungsbefugte nur dann auf eine solche Krisenerklärung stützen kann, wenn das Vergabeverfahren durch eine Situation äußerster Dringlichkeit infolge der Krise gerechtfertigt ist; d) wenn ein Dienstleistungsauftrag an einen Wettbewerb anschließt und an den Gewinner oder einen der Gewinner zu vergeben ist; im letzteren Fall werden alle Gewinner zur Teilnahme an den Verhandlungen aufgefordert; e) unter den in Nummer 11.4 genannten Bedingungen bei neuen Dienst- oder Bauleistungen, die in der Wiederholung ähnlicher Dienst- oder Bauleistungen bestehen, die von demselben öffentlichen Auftraggeber an den Wirtschaftsteilnehmer vergeben werden, der den ursprünglichen Vertrag erhalten hat, sofern diese Dienst- oder Bauleistungen einem Grundprojekt entsprechen und dieses Projekt Gegenstand des ursprünglichen Vertrags war, der nach einer Vertragsbekanntmachung vergeben wurde; f) bei Lieferaufträgen: i) bei zusätzlichen Lieferungen, die entweder zur teilweisen Erneuerung gelieferter Waren oder von Einrichtungen oder zur Erweiterung bestehender Lieferungen oder Einrichtungen bestimmt sind, sofern ein Wechsel des Lieferanten dazu führen würde, dass der öffentliche Auftraggeber Waren anderer technischer Beschaffenheit liefern lassen müsste und dies eine technische Unvereinbarkeit oder unverhältnismäßige technische Schwierigkeiten bei Gebrauch und Wartung mit sich bringen würde; bei Verträgen, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten; ii) bei Verträgen, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben, darf die Laufzeit drei Jahre nicht überschreiten; allerdings gilt dies nicht für Verträge, die die Serienfertigung zum Nachweis der Marktfähigkeit eines Produkts oder zur Deckung von Forschungs- und Entwicklungskosten umfassen; iii) bei auf einer Warenbörse notierten und bezogenen Lieferungen; iv) wenn Lieferungen zu besonders günstigen Bedingungen entweder von Wirtschaftsteilnehmern, die ihre Geschäftstätigkeit endgültig einstellen, oder von Insolvenzverwaltern im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, einer Vereinbarung mit Gläubigern oder eines in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehenen gleichartigen Verfahrens beschafft werden; v) bei der Beschaffung von Humanarzneimitteln oder medizinischen Gegenmaßnahmen sowie von Produkten, die die Tilgung oder Eindämmung bestimmter Tierseuchen, Zoonosen und Quarantäneschädlingen bei Pflanzen ermöglichen, sofern eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Diese Produkte sind innovativ, nicht ohne Weiteres auf dem Markt verfügbar oder eine ohne Weiteres verfügbare Lösung muss angepasst werden. · g) bei Immobilientransaktionen nach vorheriger Erkundung des lokalen Marktes; h) bei folgenden Verträgen: i) Vertretung und Verteidigung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates in Schiedsgerichts-, Schlichtungs- oder Gerichtsverfahren; ii) Rechtsberatung zur Vorbereitung der in Ziffer i genannten Verfahren oder Rechtsberatung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen und eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Angelegenheit, auf die sich die Beratung bezieht, Gegenstand eines solchen Verfahrens wird, sofern die Beratung durch einen Rechtsanwalt im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 77/249/EWG erfolgt; iii) Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen; · i) bei Verträgen, die für geheim erklärt worden sind oder deren Erfüllung nach den geltenden Verwaltungsvorschriften oder zum Schutz wesentlicher Interessen der Union besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, sofern die betreffenden wesentlichen Interessen nicht durch andere Maßnahmen gewahrt werden können; bei solchen Maßnahmen kann es sich um Anforderungen handeln, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren zur Verfügung stellt; j) Kredite und Darlehen, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit der Ausgabe, dem Verkauf, dem Kauf oder der Übertragung von Wertpapieren oder anderen Finanzierungsinstrumenten im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU oder nicht; k) bei der Beschaffung öffentlicher Kommunikationsnetze und elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates ; l) bei Dienstleistungen, die von einer in Artikel 159 Absatz 1 genannten internationalen Organisation oder einer mitgliedstaatlichen Organisation erbracht werden, die sich gemäß ihrer Satzung oder ihres Gründungsrechtsakts nicht an Wettbewerbsverfahren beteiligen darf; m) wenn beschlossen wurde, eine neue Delegation der Union in einem Drittland zu eröffnen oder eine Delegation nach einer vorübergehenden Schließung wieder zu öffnen, bei allen Verträgen, die von den Delegationen der Union oder ausschließlich im Interesse dieser Delegationen der Union im ersten Jahr nach dem Datum eines solchen Beschlusses vergeben werden. · 11.2. Ein Angebot gilt als ungeeignet, wenn kein Bezug zum Gegenstand des Vertrags vorhanden ist. Ein Angebot oder ein Teilnahmeantrag gelten als ungeeignet, wenn der Teilnehmer keinen Zugang zur in Artikel 179, 180 und 182 genannten Auftragsvergabe hat, sich in einer Ausschlusssituation gemäß Artikel 138 Absatz 1 befindet oder die Eignungskriterien nicht erfüllt. 11.3. Die Ausnahmen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b Ziffern ii und iii finden nur Anwendung, wenn es keine sinnvolle Alternative oder Ersatzlösung gibt und der mangelnde Wettbewerb nicht die Folge einer künstlichen Einengung der Auftragsvergabeparameter ist. 11.4. In den in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe e genannten Fällen sind im Grundprojekt der Umfang möglicher neuer Dienst- oder Bauleistungen sowie die Bedingungen, unter denen sie vergeben werden, anzugeben. Die Möglichkeit der Anwendung des Verhandlungsverfahrens wird bereits beim Aufruf zum Wettbewerb für das Grundprojekt angegeben; bei der Anwendung der in Artikel 178 Absatz 1 bzw. — auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich — in Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerte wird der für die Fortführung der Dienst- oder Bauleistungen in Aussicht genommene Gesamtvertragswert berücksichtigt. Wenn die Unionsorgane Verträge auf eigene Rechnung vergeben, wird dieses Verfahren nur während der Erfüllung des ursprünglichen Vertrags und bis höchstens drei Jahre nach Vertragsabschluss angewandt. 12. Anwendung des Vergabeverfahrens mit Verhandlung oder des wettbewerblichen Dialogs 12.1. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf das Vergabeverfahren mit Verhandlung oder den wettbewerblichen Dialog zurückgreift, befolgt er die Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5. In folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber diese Verfahren ungeachtet des geschätzten Vertragswerts anwenden: a) wenn im Rahmen eines offenen oder nicht offenen Verfahrens bis zum Abschluss dieses Verfahrens ausschließlich nicht ordnungsgemäße oder unannehmbare Angebote gemäß den Nummern 12.2 und 12.3 abgegeben worden sind, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden; b) bei Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, bei denen mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt ist: i) Der Bedarf des öffentlichen Auftraggebers kann nicht ohne die Anpassung einer bereits verfügbaren Lösung erfüllt werden; ii) die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen umfassen konzeptionelle oder innovative Lösungen; iii) der Vertrag kann aufgrund konkreter Umstände, die mit der Art, der Komplexität oder dem rechtlichen und finanziellen Rahmen des Vertrags oder den mit dem Gegenstand des Vertrags einhergehenden Risiken zusammenhängen, nicht ohne vorherige Verhandlungen vergeben werden; iv) die technischen Spezifikationen können vom öffentlichen Auftraggeber nicht mit ausreichender Genauigkeit unter Verweis auf eine Norm gemäß Nummer 17.4 erstellt werden; · c) bei Konzessionsverträgen; d) bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU; e) bei Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen, die nicht unter die CPV-Codes 73000000-2 bis 73120000-9, 73300000-5, 73420000-2 und 73430000-5 gemäß Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 fallen, es sei denn, die Ergebnisse kommen ausschließlich dem öffentlichen Auftraggeber für seinen Gebrauch bei der Ausübung seiner eigenen Tätigkeit zugute oder die Dienstleistung wird vollständig durch den öffentlichen Auftraggeber vergütet; f) bei Dienstleistungsaufträgen über Kauf, Entwicklung, Produktion und Koproduktion von Sendematerial, das für audiovisuelle Mediendienste gemäß der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates oder Hörfunkdienste bestimmt ist, sowie Verträgen über die Ausstrahlung oder Bereitstellung von Sendungen. · 12.2. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als nicht ordnungsgemäß: a) wenn es die in den Auftragsunterlagen angeführten Mindestanforderungen nicht erfüllt; b) wenn es die Anforderungen an die Angebotsabgabe gemäß Artikel 171 Absatz 3 nicht erfüllt; c) wenn der Bieter gemäß Artikel 143 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b oder c auszuschließen ist; d) wenn der öffentliche Auftraggeber das Angebot für ungewöhnlich niedrig erklärt hat. · 12.3. In folgenden Fällen gilt ein Angebot als unannehmbar: a) wenn der Preis des Angebots das vor Einleitung des Vergabeverfahrens festgelegte und dokumentierte maximale Budget des öffentlichen Auftraggebers übersteigt; b) wenn das Angebot die Qualitätsmindeststandards der Zuschlagskriterien nicht erfüllt. · 12.4. In den Fällen gemäß Nummer 12.1 Buchstabe a ist der öffentliche Auftraggeber nicht verpflichtet, eine Vertragsbekanntmachung zu veröffentlichen, wenn er in das betreffende Vergabeverfahren mit Verhandlung alle Bieter einbezieht, die den Ausschluss- und Eignungskriterien genügen und kein ungewöhnlich niedriges Angebot abgegeben haben. 13. Verfahren nach Aufforderung zur Interessenbekundung 13.1. Bei Verträgen, deren Wert unter den in Artikel 178 Absatz 1 oder Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, und unbeschadet der Nummern 11 und 12 kann der öffentliche Auftraggeber auf eine Aufforderung zur Interessenbekundung zurückgreifen, um entweder a) eine Vorauswahl der Bewerber vorzunehmen, die im Rahmen künftiger nicht offener Aufforderung zur Abgabe von Angeboten aufgefordert werden sollen, oder b) ein Verzeichnis derjenigen Anbieter zu erstellen, die zur Abgabe von Teilnahmeanträgen oder Angeboten aufgefordert werden sollen. · 13.2. Das auf der Grundlage einer Aufforderung zur Interessenbekundung erstellte Verzeichnis gilt höchstens vier Jahre, gerechnet ab dem Tag, an dem die Bekanntmachung gemäß Nummer 3.1 veröffentlicht wurde. Das Verzeichnis nach Unterabsatz 1 kann Unterverzeichnisse umfassen. Während der Geltungsdauer des Verzeichnisses, mit Ausnahme der letzten drei Monate, können alle Wirtschaftsteilnehmer ihr Interesse bekunden. 13.3. Soll ein Vertrag vergeben werden, so fordert der öffentliche Auftraggeber alle in dem betreffenden Verzeichnis oder Unterverzeichnis genannten Bewerber oder Anbieter auf, a) in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe a ein Angebot abzugeben oder b) in Fällen nach Nummer 13.1 Buchstabe b Folgendes zu übermitteln: i) entweder Angebote, einschließlich Belegen, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, ii) oder Belege, die sich auf Ausschluss- und Eignungskriterien beziehen, sowie anschließend, für diejenigen Bewerber oder Anbieter, die diese Kriterien erfüllen, deren Angebote. · · 14. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert 14.1. Aufträge von mittlerem, geringem oder sehr geringem Wert können entsprechend den Modalitäten für Verhandlungen gemäß Artikel 167 Absatz 4 und Nummer 6.5 im Verhandlungsverfahren vergeben werden. Ausschließlich Bewerber, die gleichzeitig und schriftlich vom öffentlichen Auftraggeber dazu aufgefordert worden sind, übermitteln ein Erstangebot. 14.2. Verträge, deren Wert 60 000 EUR überschreitet und die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte unterschreitet, gelten als Verträge von mittlerem Wert. Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, gilt ein Auftrag im Wert von mehr als 100 000 EUR und unter 300 000 EUR als Auftrag von mittlerem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.1 und 6.4. 14.3. Verträge, deren Wert 60 000 EUR nicht überschreitet — oder 100 000 EUR bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden — jedoch über dem Schwellenwert gemäß Nummer 14.4 liegt, gelten als Verträge von geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gelten die Nummern 3.1, 6.2 und 6.4. 14.4. Verträge, deren Wert 15 000 EUR nicht überschreitet, gelten als Verträge von sehr geringem Wert. Für die entsprechenden Verträge gilt die Nummer 6.3. Bei Verträgen, die von Delegationen der Union in Drittländern oder ausschließlich im Interesse der Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden, gilt ein Auftrag unter 20 000 EUR als Auftrag von sehr geringem Wert. 14.5. Zahlungen für Ausgaben bis zu 1 000 EUR — oder 20 000 EUR bei Delegationen der Union in Drittländern — können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehende Angebotsannahme geleistet werden. 15. Vorherige Marktkonsultation 15.1. Für vorherige Marktkonsultationen kann der öffentliche Auftraggeber Beratung durch unabhängige Sachverständige, Behörden oder Wirtschaftsteilnehmer einholen oder in Anspruch nehmen. Diese Beratung kann für die Planung und Durchführung des Vergabeverfahrens genutzt werden, sofern sie nicht wettbewerbsverzerrend ist und nicht zu einem Verstoß gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Transparenz führt. 15.2. Hat ein Wirtschaftsteilnehmer den öffentlichen Auftraggeber beraten oder war auf andere Art und Weise an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens beteiligt, so ergreift der öffentliche Auftraggeber geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 143, um sicherzustellen, dass der Wettbewerb durch die Teilnahme dieses Wirtschaftsteilnehmers an dem Gewährungsverfahren nicht verzerrt wird. 16. Auftragsunterlagen 16.1. Die Auftragsunterlagen umfassen a) gegebenenfalls die Vertragsbekanntmachung oder eine Veröffentlichung in anderer Form gemäß den Nummern 2 bis 5; b) die Aufforderung zur Angebotsabgabe, c) die Spezifikationen der Ausschreibung oder bei einem wettbewerblichen Dialog die Beschreibungen, einschließlich der technischen Spezifikationen und der relevanten Kriterien; d) den auf der Grundlage des Mustervertrags ausgearbeiteten Vertragsentwurf. Unterabsatz 1 Buchstabe d findet in Fällen, in denen aufgrund außergewöhnlicher und hinreichend begründeter Umstände der Mustervertrag nicht verwendet werden kann, keine Anwendung. 16.2. Die Aufforderung zur Angebotsabgabe enthält a) Einzelheiten betreffend die Abgabe der Angebote, insbesondere die Bedingungen hinsichtlich der Vertraulichkeit der Angebote bis zur Öffnung, Datum und Uhrzeit des Ablaufs der Frist für den Eingang sowie die Anschrift, an die die Angebote zu senden oder bei der sie einzureichen sind, oder bei elektronischer Übermittlung die Internetadresse; b) den Hinweis, dass mit der Abgabe eines Angebots die Bedingungen gemäß den Auftragsunterlagen akzeptiert werden, und dass der Auftragnehmer, der den Zuschlag erhält, während der Vertragserfüllung durch sein Angebot gebunden ist; c) die Dauer während derer ein Angebot aufrechterhalten und in keinerlei Hinsicht geändert wird; d) das Verbot jeglichen Kontakts zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter während des gesamten Verfahrens, es sei denn in Ausnahmefällen unter den in Artikel 172 genannten Voraussetzungen, sowie die genauen Bedingungen für eine etwaige Besichtigung vor Ort, falls eine solche vorgesehen ist; e) die Angabe, auf welche Weise die Einhaltung der Frist für den Eingang der Angebote nachgewiesen werden kann; f) den Hinweis, dass sich die Bieter mit der Abgabe eines Angebots mit der elektronischen Mitteilung des Ergebnisses des Verfahrens einverstanden erklären. · 16.3. Die Spezifikationen der Ausschreibung enthalten a) die Ausschluss- und Eignungskriterien; b) die Zuschlagskriterien und ihre relative Gewichtung oder, wenn eine Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich ist, eine Rangfolgendarstellung dieser Kriterien; dies gilt auch für Varianten, falls diese in der Vertragsbekanntmachung zugelassen sind; c) die technischen Spezifikationen gemäß Nummer 17; d) falls Varianten zugelassen sind: die Mindestanforderungen, die sie erfüllen müssen; e) die Angabe, ob das dem EUV und dem AEUV beigefügte Protokoll Nr. 7 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union oder gegebenenfalls das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen oder das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen anzuwenden ist; f) die Anforderung, das Land zu nennen, in dem die Bieter niedergelassen sind, und auf Aufforderung die nach dem jeweiligen nationalen Recht geforderten diesbezüglichen Nachweise zu erbringen; g) bei dynamischen Beschaffungssystemen oder elektronischen Katalogen, Informationen zur verwendeten elektronischen Ausrüstung, den technischen Vorkehrungen und den Merkmalen der Verbindung. h) die Verpflichtung, dem öffentlichen Auftraggeber die in den vergangenen drei Jahren vor der Mitteilung erhaltenen drittstaatlichen Finanzbeiträge mitzuteilen, oder, falls diese Beiträge nicht gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 meldepflichtig sind, eine Erklärung, in der alle erhaltenen drittstaatlichen Finanzbeiträge aufgeführt sind und in der bestätigt wird, dass diese Zuwendungen nicht gemäß den auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten meldepflichtig sind. In Bezug auf Buchstabe h werden gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2560 drittstaatliche Finanzbeiträge, deren Gesamtbetrag je betreffendem Drittstaat in den drei aufeinanderfolgenden Jahren vor der Mitteilung geringer ist als der Betrag der De-minimis-Beihilfen nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission , in dieser Erklärung nicht aufgeführt. Drittstaatliche Finanzbeiträge werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, gemäß den auf der Grundlage von Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2560 erlassenen einschlägigen Durchführungsrechtsakten gemeldet. 16.4. Der Vertragsentwurf enthält a) den bei Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen anwendbaren pauschalierten Schadenersatz; b) die Angaben, die Rechnungen und die dazugehörigen Belege gemäß Artikel 111 enthalten müssen; c) die Bestimmung, dass in den Fällen, in denen die Unionsorgane auf eigene Rechnung Verträge vergeben, das Unionsrecht, gegebenenfalls ergänzt durch nationales Recht, oder, wenn dies für Immobilientransaktionen erforderlich ist, ausschließlich nationales Recht Anwendung findet; d) die Angabe des bei Streitigkeiten zuständigen Gerichts; e) die Bestimmung, dass der Auftragnehmer die geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen einhalten muss, die durch Unionsrecht, nationales Recht, Tarifverträge oder die in Anhang X der Richtlinie 2014/24/EU aufgeführten internationalen Übereinkommen im Sozial- und Umweltrecht festgelegt sind; f) die Angabe, ob Rechte des geistigen Eigentums übertragen werden müssen; g) die Bestimmung, dass der im Angebot angegebene Preis ein nicht zu ändernder Festpreis ist, oder die Bedingungen und Berechnungsweisen für Preisanpassungen während der Laufzeit des Vertrags. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe g berücksichtigt der öffentliche Auftraggeber, wenn im Vertrag eine Preisanpassung vorgesehen ist, insbesondere a) den Gegenstand der Auftragsvergabe und die Wirtschaftskonjunktur; b) die Art und Dauer des Vertrags und der Aufgaben; c) die eigenen finanziellen Interessen des öffentlichen Auftraggebers. Bei Verträgen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe l müssen Unterabsatz 1 Buchstaben c und d dieser Nummer nicht berücksichtigt werden. 17. Technische Spezifikationen 17.1. Die technischen Spezifikationen müssen allen Wirtschaftsteilnehmern den gleichen Zugang zu den Vergabeverfahren ermöglichen und dürfen die Öffnung der Auftragsvergabe für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern. In den technischen Spezifikationen wird angegeben, welche Merkmale einschließlich Mindestanforderungen die Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen besitzen müssen, damit sie den vom öffentlichen Auftraggeber beabsichtigten Zweck erfüllen. 17.2. Die Merkmale nach Nummer 17.1 können Folgendes umfassen: a) Qualitätsstufen; b) Umwelt- und Klimaleistung; c) Konformitätsbewertungsstufen und -verfahren; d) Leistung oder Nutzung der Lieferung; e) Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich — bei Lieferaufträgen — Verkaufsbezeichnung und Gebrauchsanleitungen, und bei allen Verträgen Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung, Produktionsprozesse und -methoden; f) bei Bauaufträgen die Verfahren zur Qualitätssicherung sowie die Vorschriften für die Planung und die Berechnung von Bauleistungen, die Bedingungen für die Prüfung, Inspektion und Abnahme von Bauwerken, die Konstruktionsmethoden oder -verfahren und alle anderen technischen Anforderungen, die der öffentliche Auftraggeber bezüglich fertiggestellter Bauwerke und der dazu notwendigen Materialien oder Teile durch allgemeine und spezielle Vorschriften anzugeben in der Lage ist. · 17.3. Bei jeglicher Beschaffung, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, werden die technischen Spezifikationen — außer in hinreichend begründeten Fällen — so erstellt, dass die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer berücksichtigt werden. Werden verpflichtende Zugänglichkeitserfordernisse mit einem Rechtsakt der Union erlassen, so müssen die technischen Spezifikationen, soweit die Kriterien der Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen oder der Konzeption für alle Nutzer betroffen sind, darauf Bezug nehmen. Insbesondere in Bezug auf die in Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Produkte und Dienstleistungen stellen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I dieser Richtlinie verbindliche Zugänglichkeitserfordernisse im Sinne dieser Richtlinie dar. Erfüllen die Merkmale, Bestandteile oder Funktionen von Produkten oder Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2019/882, so wird vermutet, dass sie in Bezug auf diese Merkmale, Bestandteile oder Funktionen die einschlägigen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung hinsichtlich der Barrierefreiheit erfüllen, sofern in dieser Verordnung nichts anderes festgelegt ist. 17.4. Die technischen Spezifikationen werden in einer der folgenden Weisen festgelegt: a) in der genannten Rangfolge unter Bezugnahme auf europäische Standards, auf europäische technische Bewertungen, auf gemeinsame technische Spezifikationen, auf internationale Standards oder auf andere von europäischen Normungsgremien erarbeitete technische Bezugsgrößen oder, falls keine vorhanden sind, auf gleichwertige nationale Normen; jede Bezugnahme ist mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen; b) in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen einschließlich Umweltmerkmalen, sofern die Parameter hinreichend genau sind, um den Bietern ein klares Bild vom Gegenstand des Vertrags zu vermitteln und dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags zu ermöglichen; c) durch eine Kombination der unter den Buchstaben a und b dargelegten Methoden. · 17.5. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, sich auf die in Nummer 17.4 Buchstabe a genannten Spezifikationen zu beziehen, so kann er ein Angebot nicht mit der Begründung zurückweisen, dass es diesen Spezifikationen nicht entspricht, sobald der Bieter auf eine geeignete Weise nachweist, dass die vorgeschlagene Lösung den in den technischen Spezifikationen genannten Anforderungen gleichermaßen entspricht. 17.6. Macht der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit nach Nummer 17.4 Buchstabe b Gebrauch, die technischen Spezifikationen in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen zu formulieren, so kann er ein Angebot, das einer nationalen Norm, mit der eine europäische Norm umgesetzt wird, das einer europäischen technischen Zulassung, einer gemeinsamen technischen Spezifikation, einer internationalen Norm oder technischen Bezugsgrößen, die von einem europäischen Normungsgremium erarbeitet wurden, entspricht, nicht zurückweisen, wenn die von ihm gestellten Leistungs- oder Funktionsanforderungen durch diese Normen, Zulassungen oder Spezifikationen abgedeckt werden. Der Bieter muss auf eine geeignete Weise nachweisen, dass die der Norm entsprechende jeweilige Bauleistung, Lieferung oder Dienstleistung den Leistungs- oder Funktionsanforderungen des öffentlichen Auftraggebers entspricht. 17.7. Beabsichtigt ein öffentlicher Auftraggeber die Beschaffung von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen mit spezifischen umweltbezogenen, sozialen oder sonstigen Merkmalen, so kann er in den technischen Spezifikationen ein spezifisches Gütezeichen oder spezifische Anforderungen eines Gütezeichens verlangen, sofern alle nachfolgend genannten Bedingungen erfüllt sind: a) Die Gütezeichen-Anforderungen betreffen ausschließlich Kriterien, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Vertrags stehen und dazu geeignet sind, die Merkmale der Beschaffung zu definieren; b) die Gütezeichen-Anforderungen basieren auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; c) die Gütezeichen werden im Rahmen eines offenen und transparenten Verfahrens eingeführt, an dem alle einschlägigen Interessenträger teilnehmen können; d) die Gütezeichen sind für alle interessierten Parteien zugänglich; e) die Gütezeichen-Anforderungen werden von einem Dritten festgelegt, auf den der Wirtschaftsteilnehmer, der das Gütezeichen beantragt, keinen ausschlaggebenden Einfluss ausüben kann. Der öffentliche Auftraggeber kann den Wirtschaftsteilnehmern vorschreiben, als Nachweis für die Konformität mit den Auftragsunterlagen einen Testbericht oder eine Zertifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates akkreditiert ist, oder einer gleichwertigen Konformitätsbewertungsstelle vorzulegen. 17.8. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere geeignete Nachweise als die in Nummer 17.7 genannten an, wie z. B. ein technisches Dossier des Herstellers, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer aus nicht von ihm selbst zu verantwortenden Gründen keinen Zugang zu den Zertifikaten oder Testberichten oder keine Möglichkeit hatte, diese oder ein spezifisches Gütezeichen innerhalb der einschlägigen Fristen einzuholen, sofern der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die zu erbringenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen die Anforderungen des spezifischen Gütezeichens oder die vom öffentlichen Auftraggeber angegebenen spezifischen Anforderungen erfüllen. 17.9. Soweit es nicht durch den Vertragsgegenstand gerechtfertigt ist, darf in technischen Spezifikationen nicht auf eine bestimmte Herstellung oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer bereitgestellten Waren oder Dienstleistungen charakterisiert, oder auf Marken, Patente, Typen, einen bestimmten Ursprung oder eine bestimmte Produktion verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Waren oder Wirtschaftsteilnehmer begünstigt oder ausgeschlossen würden. Wenn der Vertragsgegenstand nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann, sind solche Verweise ausnahmsweise zulässig. Sie sind mit dem Zusatz „oder gleichwertiger Art“ zu versehen. 18. Ausschluss- und Eignungskriterien 18.1. Für die Zwecke des Artikels 139 erkennt der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung gemäß der Richtlinie 2014/24/EU oder ersatzweise eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung an. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann eine bereits bei einem früheren Verfahren verwendete Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine unterzeichnete und datierte ehrenwörtliche Erklärung wiederverwenden, sofern er bestätigt, dass die darin enthaltenen Informationen nach wie vor korrekt sind. In folgenden Fällen muss der mutmaßlich erfolgreiche Bieter binnen einer vom öffentlichen Auftraggeber festgesetzten Frist und vor der Zuschlagserteilung die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder die ehrenwörtliche Erklärung durch Nachweise belegen, dass er sich nicht in einer der in Artikel 138 Absatz 1 genannten Ausschlusssituationen befindet: a) bei Verträgen, die die Unionsorgane vergeben und deren Wert die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet; b) abweichend von Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes bei Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich, deren Wert die in Nummer 39.2 Buchstabe a festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet, sowie bei Verträgen mit einem Wert größer oder gleich 300 000 EUR, die von Delegationen der Union in Drittländern oder im Interesse von Delegationen der Union in Drittländern vergeben werden. Abweichend von Unterabsatz 3 kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vergabeentscheidung, aber vor der Unterzeichnung des Vertrags, die in Unterabsatz 3 genannten Nachweise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen vorzulegen. 18.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen die Eignungskriterien, die Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit und den erforderlichen Nachweis über die Erfüllung dieser Anforderungen an. Alle Anforderungen müssen mit dem Vertragsgegenstand in Verbindung und mit diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, auf welche Weise Gruppen von Wirtschaftsteilnehmern die Eignungskriterien unter Berücksichtigung von Nummer 18.6 erfüllen müssen. Ist ein Vertrag in Lose aufgeteilt, kann der öffentliche Auftraggeber für jedes Los Mindestanforderungen im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit festlegen. Er kann zusätzliche Mindestanforderungen festlegen, sofern mehrere Lose an denselben Auftragnehmer vergeben werden. 18.3. Im Hinblick auf die Befähigung zur Berufsausübung kann der öffentliche Auftraggeber verlangen, dass ein Wirtschaftsteilnehmer mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt: a) Er muss in einem einschlägigen Berufs- oder Handelsregister verzeichnet sein, es sei denn, beim Wirtschaftsteilnehmer handelt sich um eine internationale Organisation; b) bei Dienstleistungsaufträgen muss er im Besitz einer bestimmten Berechtigung sein, durch die nachgewiesen wird, dass er zur Ausführung des Vertrags in seinem Niederlassungsland berechtigt ist, oder er muss Mitglied einer bestimmten berufsständischen Organisation sein. · 18.4. Beim Eingang von Teilnahmeanträgen und Angeboten akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder ansonsten eine ehrenwörtliche Erklärung, aus der hervorgeht, dass der Bewerber oder Bieter die Eignungskriterien erfüllt. Bei Verträgen von sehr geringem Wert kann von der Anforderung, eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung oder eine ehrenwörtliche Erklärung beizubringen, abgesehen werden. Der öffentliche Auftraggeber kann Bieter und Bewerber jederzeit während des Verfahrens auffordern, eine aktualisierte Erklärung oder sämtliche oder einen Teil der Belege beizubringen, wenn dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Der öffentliche Auftraggeber fordert, wie in den Spezifikationen der Ausschreibung angegeben, entweder von den Bewerbern beziehungsweise Bietern aktuelle Belege an oder vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter vor der Vergabeentscheidung aktuelle Belege an, es sei denn, er hat sie bereits für die Zwecke eines anderen Verfahrens erhalten und die Unterlagen sind noch aktuell oder er kann in einer nationalen Datenbank kostenlos auf sie zugreifen. Abweichend von Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes kann der öffentliche Auftraggeber in einer Situation äußerster Dringlichkeit infolge einer Krise vom mutmaßlich erfolgreichen Bieter verlangen, innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vergabeentscheidung, aber vor der Unterzeichnung des Vertrags, die in Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes genannten Nachweise unter den in Artikel 163 Absatz 6 genannten Bedingungen vorzulegen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass die Wirtschaftsteilnehmer und gegebenenfalls die Stellen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte, sowie die vorgesehenen Unterauftragnehmer, eine ehrenwörtliche Erklärung unterzeichnen, in der bestätigt wird, dass keine kollidierenden beruflichen Interessen vorliegen, und auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers erforderlichenfalls einschlägige Informationen vorlegen. 18.5. In den folgenden Fällen kann der öffentliche Auftraggeber je nach Bewertung des Risikos von einem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer absehen: a) bei Verfahren für Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben und die die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten; b) bei Verfahren für auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich vergebenen Verträge, die die in Artikel 181 Absatz 1 genannten Schwellenwerte nicht überschreiten; c) bei Verfahren für gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben b, e, f Ziffern i und iv sowie Buchstaben h und l vergebene Verträge. Beschließt der öffentliche Auftraggeber, von dem Nachweis der Rechts- und Geschäftsfähigkeit sowie der finanziellen, wirtschaftlichen, technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer abzusehen, so werden außer in hinreichend begründeten Fällen keine Vorfinanzierungen vorgenommen. 18.6. Ein Wirtschaftsteilnehmer kann gegebenenfalls für einen bestimmten Vertrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen verweisen, unabhängig davon, welche rechtlichen Beziehungen zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehen. Er weist in diesem Falle dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber nach, dass ihm die erforderlichen Mittel für die Vertragserfüllung zur Verfügung stehen, indem er die diesbezüglichen verpflichtenden Zusagen dieser Unternehmen vorlegt. Im Hinblick auf die technischen und beruflichen Kriterien nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch, wenn diese die Arbeiten ausführen bzw. die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Nimmt ein Wirtschaftsteilnehmer im Hinblick auf Kriterien für die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit die Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der Wirtschaftsteilnehmer und diese Unternehmen gemeinsam für die Vertragserfüllung haften. Der öffentliche Auftraggeber kann vom Bieter Informationen über jeden Teil des Vertrags verlangen, den der Bieter weiterzuvergeben beabsichtigt, sowie über die Identität der Unterauftragnehmer. In Bezug auf Bau- oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des öffentlichen Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht auszuführen bzw. zu erbringen sind, schreibt der öffentliche Auftraggeber vor, dass der Auftragnehmer ihm die Namen, die Kontaktdaten und die bevollmächtigten Vertreter von allen Unterauftragnehmern, die an der Erfüllung des Vertrags beteiligt sind, mitteilt. 18.7. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob die Unternehmen, deren Kapazitäten der Wirtschaftsteilnehmer in Anspruch nehmen möchte — ungeachtet dessen, ob es sich dabei um Unterauftragnehmer handelt oder nicht —, die entsprechenden Eignungskriterien erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber schreibt vor, dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen bzw. einen Unterauftragnehmer, das bzw. der ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt, ersetzt. 18.8. Der öffentliche Auftraggeber kann im Falle von Bauaufträgen, Dienstleistungsaufträgen sowie Verlege- oder Installationsarbeiten im Zusammenhang mit einem Lieferauftrag vorschreiben, dass bestimmte wesentliche Aufgaben direkt vom Bieter selbst oder — wenn das Angebot von einer Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern eingereicht wird — von einem Gruppenteilnehmer ausgeführt werden. 18.9. Der öffentliche Auftraggeber verlangt nicht, dass eine Gruppe von Wirtschaftsteilnehmern, die ein Angebot oder einen Teilnahmeantrag einreicht, eine bestimmte Rechtsform haben muss; allerdings kann von der ausgewählten Gruppe verlangt werden, dass sie eine bestimmte Rechtsform annimmt, wenn ihr der Zuschlag erteilt worden ist, sofern dies für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. 19. Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit 19.1. Um zu gewährleisten, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die notwendige wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit zur Ausführung des Vertrags verfügen, kann der öffentliche Auftraggeber insbesondere verlangen, dass a) die Wirtschaftsteilnehmer einen bestimmten Mindestjahresumsatz, einschließlich eines bestimmten Mindestumsatzes in dem vom Vertrag abgedeckten Bereich, nachweisen; b) die Wirtschaftsteilnehmer Informationen über ihre Jahresabschlüsse mit Angabe des Verhältnisses zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bereitstellen; c) die Wirtschaftsteilnehmer eine Berufshaftpflichtversicherung in geeigneter Höhe vorlegen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a darf der Mindestjahresumsatz nicht das Zweifache des geschätzten jährlichen Vertragswerts übersteigen, außer in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit der Art der Beschaffung, die der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen erläutert. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b erläutert der öffentliche Auftraggeber die Methoden und Kriterien für derartige Verhältnisse in den Auftragsunterlagen. 19.2. Bei dynamischen Beschaffungssystemen wird der Höchstjahresumsatz ausgehend vom erwarteten Höchstumfang der Verträge, die nach diesem System vergeben werden sollen, berechnet. 19.3. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen: a) entsprechende Bankerklärungen oder gegebenenfalls Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung; b) Jahresabschlüsse oder Auszüge davon für einen Zeitraum, der höchstens den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren entspricht; c) eine Erklärung über den Gesamtumsatz des Wirtschaftsteilnehmers und gegebenenfalls über den Umsatz im vertragsrelevanten Tätigkeitsbereich, der während der letzten drei Haushaltsjahre, für die Abschlüsse vorliegen, erwirtschaftet wurde. Kann ein Wirtschaftsteilnehmer aus einem berechtigten Grund die vom öffentlichen Auftraggeber geforderten Nachweise nicht beibringen, so kann er den Nachweis seiner wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit durch Vorlage jedes anderen vom öffentlichen Auftraggeber für geeignet erachteten Belegs erbringen. 20. Technische und berufliche Leistungsfähigkeit 20.1. Der öffentliche Auftraggeber überprüft, ob Bewerber oder Bieter die Mindesteignungskriterien für die technische und berufliche Leistungsfähigkeit gemäß den Nummern 20.2 bis 20.5 erfüllen. Der öffentliche Auftraggeber bewertet ferner das Vorliegen kollidierender beruflicher Interessen gemäß Nummer 20.6 auf der Grundlage einer Erklärung über kollidierende berufliche Interessen und gegebenenfalls der von ihm zusätzlich angeforderten Informationen gemäß Nummer 18.4. 20.2. Der öffentliche Auftraggeber legt in den Auftragsunterlagen die von einem Wirtschaftsteilnehmer beizubringenden Nachweise seiner technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit fest. Er kann insbesondere eine oder mehrere der folgenden Unterlagen verlangen: a) bei Bauleistungen, Lieferungen, die Verlege- oder Einbauarbeiten erfordern, und Dienstleistungen, Informationen über Nachweise der Bildungsabschlüsse und der beruflichen Qualifikationen, Fähigkeiten, Erfahrungen und Sachkenntnisse der für die Ausführung verantwortlichen Personen; b) eine Liste i) der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen oder Lieferungen mit Angabe des Werts, der Ausführungszeitpunkte sowie der öffentlichen oder privaten Kunden, wobei auf Ersuchen Erklärungen der Kunden beizufügen sind; ii) der in den letzten fünf Jahren erbrachten Bauleistungen, wobei für die wichtigsten Bauleistungen Bescheinigungen über die ordnungsgemäße Ausführung beizufügen sind; · c) eine Darstellung der technischen Ausrüstung, der Geräte und Fertigungsstätten, die dem Wirtschaftsteilnehmer für die Ausführung eines Dienstleistungs- oder Bauauftrags zur Verfügung stehen; d) eine Beschreibung der technischen Ausrüstung und Mittel, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Qualitätssicherung zur Verfügung stehen, und eine Beschreibung der verfügbaren Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten; e) einen Verweis auf die Fachkräfte oder die technischen Stellen, die dem Wirtschaftsteilnehmer zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie direkt zu ihm gehören oder nicht, und zwar insbesondere derjenigen, die für die Qualitätskontrolle zuständig sind; f) bei Lieferungen: Muster, Beschreibungen bzw. Fotografien oder Bescheinigungen, die von anerkannten, für Qualitätskontrolle zuständigen Instituten oder amtlichen Stellen ausgestellt wurden und in denen durch entsprechende Bezugnahmen bestätigt wird, dass die Erzeugnisse den technischen Spezifikationen oder Standards entsprechen; g) bei Bauleistungen oder Dienstleistungen eine Erklärung über die durchschnittliche jährliche Beschäftigtenzahl und die Zahl der Führungskräfte des Wirtschaftsteilnehmers in den letzten drei Jahren; h) Angabe des Lieferkettenmanagement- und -überwachungssystems, das der Wirtschaftsteilnehmer während der Vertragserfüllung anwenden kann; i) Angabe der Umweltmanagementmaßnahmen, die der Wirtschaftsteilnehmer während der Vertragserfüllung anwenden kann. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer i kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Lieferungen oder Dienstleistungen berücksichtigen wird, die mehr als drei Jahre zurückliegen. Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe b Ziffer ii kann der öffentliche Auftraggeber, um einen ausreichenden Wettbewerb sicherzustellen, gegebenenfalls darauf hinweisen, dass er auch einschlägige Bauleistungen berücksichtigen wird, die mehr als fünf Jahre zurückliegen. 20.3. Sind die zu erbringenden Lieferungen oder Dienstleistungen komplexer Art oder sollen sie ausnahmsweise einem besonderen Zweck dienen, so kann der Nachweis der technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit auch im Rahmen einer Überprüfung erbracht werden, die vom öffentlichen Auftraggeber oder in dessen Namen von einer zuständigen amtlichen Stelle durchgeführt wird, die sich dazu bereit erklärt und sich in dem Land befindet, in dem der Wirtschaftsteilnehmer ansässig ist. Diese Überprüfung betrifft die technische Leistungsfähigkeit und Produktionskapazität sowie erforderlichenfalls die Untersuchungs- und Forschungsmöglichkeiten des Lieferanten oder Dienstleistungserbringers sowie die zur Gewährleistung der Qualität getroffenen Vorkehrungen. 20.4. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Qualitätssicherungsstandards — einschließlich solcher für den Zugang von Personen mit Behinderungen — erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf Qualitätssicherungssysteme Bezug, die den einschlägigen europäischen Standards genügen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Der öffentliche Auftraggeber erkennt auch andere Nachweise gleichwertiger Qualitätssicherungsmaßnahmen an, wenn der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hat oder diese innerhalb der einschlägigen Fristen aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, nicht erlangen konnte, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass die vorgeschlagenen Qualitätssicherungsmaßnahmen den geforderten Qualitätssicherungsstandards entsprechen. 20.5. Verlangt der öffentliche Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Wirtschaftsteilnehmer bestimmte Systeme oder Standards für das Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von Bescheinigungen unabhängiger Stellen, so nimmt er auf das Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS), auf andere nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates anerkannte Systeme für das Umweltmanagement oder auf andere Standards für das Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen europäischen oder internationalen Standards beruhen und von akkreditierten Stellen zertifiziert sind. Wenn ein Wirtschaftsteilnehmer nachweislich keinen Zugang zu den betreffenden Bescheinigungen hatte oder diese aus Gründen, die diesem Wirtschaftsteilnehmer nicht angelastet werden können, innerhalb der einschlägigen Fristen nicht erlangen konnte, erkennt der öffentliche Auftraggeber auch andere Nachweise über Umweltmanagementmaßnahmen an, sofern der Wirtschaftsteilnehmer nachweist, dass diese Maßnahmen jenen, die gemäß dem geltenden System oder den geltenden Normen für das Umweltmanagement erforderlich sind, gleichwertig sind. 20.6. Wenn der öffentliche Auftraggeber feststellt, dass kollidierende berufliche Interessen vorliegen, die die Auftragsausführung negativ beeinflussen können, kann er zu dem Schluss kommen, dass der betreffende Wirtschaftsteilnehmer nicht die geforderte berufliche Leistungsfähigkeit besitzt, um den Vertrag in angemessener Qualität erfüllen zu können. 21. Zuschlagskriterien 21.1. Zu Qualitätskriterien können Elemente gehören wie technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, „Design für alle“, soziale, ökologische und innovative Eigenschaften, der Prozess der Herstellung, der Bereitstellung und des Handels sowie jeder andere spezifische Prozess in Bezug auf jedes Stadium des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen; Organisation, Qualifikationen und Erfahrung des mit der Erfüllung des Vertrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Vertragserfüllung haben kann; Kundendienst, technische Hilfe, Lieferbedingungen wie Liefertermin, Lieferverfahren sowie Liefer- oder Ausführungsfrist. 21.2. Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um das wirtschaftlich günstigste Angebot zu ermitteln, es sei denn, er legt den niedrigsten Preis zugrunde. Diese Gewichtungen können mittels einer Marge angegeben werden, deren größte Bandbreite angemessen sein muss. Die Gewichtung des Preis- oder Kostenkriteriums gegenüber den anderen Kriterien darf nicht dazu führen, dass das Preis- oder Kostenkriterium seine Bedeutung verliert. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, so gibt der öffentliche Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an. 21.3. Der öffentliche Auftraggeber kann Mindestqualitätsstandards vorschreiben. Angebote, die diese nicht erfüllen, werden abgelehnt. 21.4. Soweit relevant, umfasst die Berechnung der Lebensdauerkosten die folgenden Kosten während des Lebenszyklus von Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen ganz oder teilweise: a) vom öffentlichen Auftraggeber oder anderen Nutzern getragene Kosten wie i) Anschaffungskosten; ii) Nutzungskosten, z. B. für den Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen; iii) Wartungskosten; iv) Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingkosten); · b) Kosten, die externen Umwelteffekten zugeschrieben werden, die mit den Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen während deren Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann. · 21.5. Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach einem Lebensdauerkostenansatz, so nennt er in den Auftragsunterlagen die von den Bietern bereitzustellenden Daten und die Methode, die er zur Bestimmung der Lebensdauerkosten auf der Grundlage dieser Daten anwenden wird. Die Methode, die zur Bewertung der externen Umwelteffekten zugeschriebenen Kosten angewandt wird, muss die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien; b) sie ist allen interessierten Parteien zugänglich; c) die Wirtschaftsteilnehmer können die geforderten Daten mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. Der öffentliche Auftraggeber zieht gegebenenfalls die vorgeschriebenen gemeinsamen Methoden zur Berechnung der Lebenszyklus-Kosten gemäß Unionsrechtsakte in Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU heran. 22. Durchführung von elektronischen Auktionen 22.1. Der öffentliche Auftraggeber kann auf elektronische Auktionen zurückgreifen, bei denen neue, nach unten korrigierte Preise oder neue, auf bestimmte Komponenten der Angebote abstellende Werte vorgelegt werden. Der öffentliche Auftraggeber gestaltet die elektronische Auktion als ein iteratives elektronisches Verfahren, das nach einer vollständigen ersten Evaluierung der Angebote eingesetzt wird, denen anhand automatischer Evaluierungsmethoden eine Rangfolge zugewiesen wird. 22.2. Bei der Anwendung des offenen oder nicht offenen Verfahrens oder des Vergabeverfahrens mit Verhandlung kann der öffentliche Auftraggeber beschließen, dass der Vergabe eines öffentlichen Auftrags eine elektronische Auktion vorausgeht, sofern die Auftragsunterlagen präzise erstellt werden können. Eine elektronische Auktion kann bei einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb der Parteien eines Rahmenvertrags nach Nummer 1.3 Unterabsatz 2 Buchstabe b und bei Eröffnung des Wettbewerbs zur Vergabe von Verträgen im Rahmen des in Nummer 9 genannten dynamischen Beschaffungssystems durchgeführt werden. Die elektronische Auktion beruht auf einer der Zuschlagsmethoden gemäß Artikel 170 Absatz 4. 22.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber die Durchführung einer elektronischen Auktion beschließt, weist er in der Vertragsbekanntmachung darauf hin. Die Auftragsunterlagen enthalten die folgenden Angaben: a) die Werte der Komponenten, die Gegenstand der elektronischen Auktion sein werden, sofern diese Komponenten so quantifizierbar sind, dass sie in Ziffern oder in Prozentangaben ausgedrückt werden können; b) gegebenenfalls die zulässigen Ober- bzw. Untergrenzen der Werte, wie sie sich aus den Spezifikationen des Vertragsgegenstandes ergeben; c) die Informationen, die den Bietern im Laufe der elektronischen Auktion zur Verfügung gestellt werden, sowie den Termin, an dem sie ihnen gegebenenfalls zur Verfügung gestellt werden; d) die relevanten Angaben zum Ablauf der elektronischen Auktion, unter anderem darüber, ob sie in Phasen abläuft und wie sie gemäß Nummer 22.7 abgeschlossen wird; e) die Bedingungen, unter denen die Bieter Angebote abgeben können, und insbesondere die Mindestabstände, die bei diesen Angeboten gegebenenfalls einzuhalten sind; f) die relevanten Angaben zur verwendeten elektronischen Vorrichtung und zu den technischen Modalitäten und Merkmalen der Anschlussverbindung. · 22.4. Alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, werden gleichzeitig auf elektronischem Wege zur Teilnahme an der elektronischen Auktion aufgefordert, wobei die Verbindungen gemäß den Anweisungen zu benutzen sind. In der Aufforderung werden das Datum und die Uhrzeit des Beginns der elektronischen Auktion angegeben. Die elektronische Auktion kann mehrere aufeinanderfolgende Phasen umfassen. Sie darf frühestens zwei Arbeitstage nach der Versendung der Aufforderungen beginnen. 22.5. Der Aufforderung wird das Ergebnis einer vollständigen Evaluierung des betreffenden Angebots beigefügt. In der Aufforderung ist ebenfalls die mathematische Formel vermerkt, nach der bei der elektronischen Auktion die automatische Neureihung entsprechend den vorgelegten neuen Preisen und/oder neuen Werten vorgenommen wird. Aus dieser Formel geht auch die Gewichtung aller Kriterien für die Ermittlung des wirtschaftlich günstigsten Angebots hervor, so wie sie in den Auftragsunterlagen angegeben ist. Zu diesem Zweck werden allerdings etwaige Margen durch einen im Voraus festgelegten Wert ausgedrückt. Sind Varianten zulässig, so wird für jede einzelne Variante eine gesonderte Formel angegeben. 22.6. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt allen Bietern im Laufe jeder Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest die Informationen, die erforderlich sind, damit den Bietern jederzeit ihr jeweiliger Rang bekannt ist. Er kann zudem, sofern dies zuvor mitgeteilt wurde, weitere Informationen zu sonstigen übermittelten Preisen oder Werten und die Zahl der Bieter in jeder Auktionsphase bekannt geben. Er darf jedoch während keiner Phase der elektronischen Auktion die Identität der Bieter offenlegen. 22.7. Der öffentliche Auftraggeber schließt die elektronische Auktion nach einer oder mehreren der folgenden Vorgehensweisen ab: a) am zuvor angegebenen Termin (Datum und Uhrzeit); b) wenn er keine neuen Preise oder neuen Werte mehr erhält, die die Anforderungen für die Mindestunterschiede erfüllen, sofern er zuvor die Frist genannt hat, die nach Eingang der letzten Einreichung vergangen sein muss, bevor er die elektronische Auktion abschließt; c) wenn die zuvor genannte Zahl der Auktionsphasen durchgeführt wurde. · 22.8. Nach Abschluss der elektronischen Auktion vergibt der öffentliche Auftraggeber den Vertrag entsprechend den Ergebnissen der elektronischen Auktion. 23. Ungewöhnlich niedrige Angebote 23.1. Scheinen die bei einem bestimmten Vertrag im Angebot vorgeschlagenen Preise oder Kosten ungewöhnlich niedrig zu sein, so verlangt der öffentliche Auftraggeber schriftlich Aufklärung über die wesentlichen Bestandteile der Preise oder Kosten, die er für relevant hält, und gibt dem Bieter Gelegenheit zur Stellungnahme. Der öffentliche Auftraggeber kann insbesondere Stellungnahmen berücksichtigen, die Folgendes betreffen: a) die Wirtschaftlichkeit des Herstellungsprozesses, der Leistungserbringung oder des Bauverfahrens; b) die gewählten technischen Lösungen oder außergewöhnlich günstige Bedingungen, die dem Bieter zur Verfügung stehen; c) die Originalität des Angebots; d) die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch den Bieter; e) die Einhaltung der umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen durch Unterauftragnehmer; f) die Möglichkeit für den Bieter, gemäß den geltenden Bestimmungen staatliche Beihilfen zu erhalten. · 23.2. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot nur dann ab, wenn die beigebrachten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises beziehungsweise der vorgeschlagenen Kosten nicht zufriedenstellend erklären. Der öffentliche Auftraggeber lehnt das Angebot ab, wenn er feststellt, dass das Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil es den geltenden umwelt-, sozial- und arbeitsrechtlichen Verpflichtungen nicht genügt. 23.3. Stellt der öffentliche Auftraggeber fest, dass ein Angebot ungewöhnlich niedrig ist, weil der Bieter eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er das Angebot allein aus diesem Grund nur ablehnen, sofern der Bieter binnen einer von dem öffentlichen Auftraggeber festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe mit dem Binnenmarkt im Sinne des Artikels 107 AEUV vereinbar war. 24. Fristen für den Eingang der Angebote und der Teilnahmeanträge 24.1. Die Fristen müssen länger als die in dieser Nummer genannten Mindestfristen sein, wenn die Angebote nur nach einer Ortsbesichtigung oder nach Einsichtnahme vor Ort in die Anlagen der Auftragsunterlagen erstellt werden können. In den folgenden Fällen wird die Frist um fünf Tage verlängert: a) Der öffentliche Auftraggeber bietet keinen unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an; b) die Vertragsbekanntmachung wird gemäß Nummer 4.2 Buchstabe b veröffentlicht. · 24.2. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 37 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung. 24.3. Bei nicht offenen Verfahren, wettbewerblichen Dialogen, Vergabeverfahren mit Verhandlung, dynamischen Beschaffungssystemen und Innovationspartnerschaften beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 32 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Vertragsbekanntmachung. In einem dynamischen Beschaffungssystem gelten keine weiteren Fristen für den Eingang der Teilnahmeanträge, sobald die Aufforderung zur Angebotsabgabe für die erste einzelne Auftragsvergabe im Rahmen des dynamischen Beschaffungssystems abgesandt worden ist. 24.4. Bei nicht offenen Verfahren und Vergabeverfahren mit Verhandlung beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. 24.5. Bei einem dynamischen Beschaffungssystem beträgt die Frist für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. 24.6. Bei Verfahren im Anschluss an eine Aufforderung zur Interessenbekundung im Sinne von Nummer 13.1 beträgt die Frist a) für den Eingang der Angebote bei Verfahren gemäß Nummer 13.1 Buchstabe a sowie Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer i mindestens zehn Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe; b) bei dem zweistufigen Verfahren gemäß Nummer 13.3 Buchstabe b Ziffer ii für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens zehn Tage und für den Eingang der Angebote mindestens zehn Tage. · 24.7. Der öffentliche Auftraggeber kann die Frist für den Eingang der Angebote bei offenen oder nicht offenen Verfahren um fünf Tage verkürzen, wenn er die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert. 25. Zugang zu den Auftragsunterlagen und Frist für die Nachreichung zusätzlicher Informationen 25.1. Ab dem Tag der Veröffentlichung der Vertragsbekanntmachung oder, bei Verfahren ohne Vertragsbekanntmachung oder Verfahren gemäß Nummer 13, ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe bietet der öffentliche Auftraggeber unentgeltlichen direkten elektronischen Zugang zu den Auftragsunterlagen an. In begründeten Fällen kann der öffentliche Auftraggeber die Auftragsunterlagen auf einem anderen von ihm festgelegten Weg übermitteln, wenn ein elektronischer Zugang aus technischen Gründen nicht möglich ist oder die Auftragsunterlagen vertrauliche Informationen enthalten. In diesen Fällen ist Nummer 24.1 Unterabsatz 2 anzuwenden, außer in dringenden Fällen gemäß Nummer 26.1. Der öffentliche Auftraggeber kann Wirtschaftsteilnehmern Anforderungen vorschreiben, die den Schutz der Vertraulichkeit von Informationen bezwecken, die in Auftragsunterlagen enthalten sind. Er gibt diese Anforderungen sowie Informationen dazu bekannt, wie auf die betreffenden Auftragsunterlagen zugegriffen werden kann. 25.2. Der öffentliche Auftraggeber reicht zusätzliche Informationen zu den Auftragsunterlagen schnellstmöglich, gleichzeitig und schriftlich allen interessierten Wirtschaftsteilnehmern nach. Der öffentliche Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Anträgen auf Nachreichung zusätzlicher Informationen stattzugeben, die weniger als sechs Arbeitstage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote vorgelegt werden. 25.3. Der öffentliche Auftraggeber verlängert die Fristen für den Eingang der Angebote, wenn a) er zusätzliche Informationen nicht spätestens sechs Tage vor dem Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote nachgereicht hat, obwohl der Wirtschaftsteilnehmer sie rechtzeitig angefordert hatte; b) er wesentliche Änderungen an den Auftragsunterlagen vornimmt. · 26. Fristen im Falle der Dringlichkeit 26.1. In Fällen, in denen die Dringlichkeit die Einhaltung der in den Nummern 24.2 und 24.3 für offene oder nicht offene Verfahren vorgesehenen Mindestfristen nachweislich unmöglich macht, können die öffentlichen Auftraggeber folgende Fristen festsetzen: a) für den Eingang der Teilnahmeanträge oder der Angebote in offenen Verfahren eine Frist, die mindestens 15 Tage betragen muss, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Vertragsbekanntmachung; b) für den Eingang der Angebote in nicht offenen Verfahren eine Frist von mindestens zehn Tagen, gerechnet ab dem Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe. · 26.2. In dringenden Fällen beträgt die in Nummer 25.2 Unterabsatz 2 und in Nummer 25.3 Buchstabe a festgesetzte Frist vier Tage. 27. Elektronische Kataloge 27.1. Ist der Rückgriff auf elektronische Kommunikationsmittel vorgeschrieben, kann der öffentliche Auftraggeber festlegen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen. 27.2. Wird die Vorlage von Angeboten in Form elektronischer Kataloge akzeptiert oder vorgeschrieben, so a) weist der öffentliche Auftraggeber in der Vertragsbekanntmachung darauf hin; b) nennt der öffentliche Auftraggeber in den Auftragsunterlagen alle erforderlichen Informationen betreffend das Format, die verwendete elektronische Ausrüstung und die technischen Vorkehrungen der Verbindung und die Spezifikationen für den Katalog. · 27.3. Wurde im Anschluss an die Einreichung der Angebote in Form elektronischer Kataloge ein Mehrfach-Rahmenvertrag geschlossen, so kann der öffentliche Auftraggeber vorschreiben, dass der erneute Aufruf zum Wettbewerb für Einzelverträge nach einer der folgenden Methoden auf der Grundlage aktualisierter Kataloge erfolgt: a) Der öffentliche Auftraggeber fordert die Auftragnehmer auf, ihre elektronischen Kataloge an die Anforderungen des Einzelvertrags anzupassen und erneut einzureichen; b) der öffentliche Auftraggeber teilt den Auftragnehmern mit, dass er beabsichtigt, den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu entnehmen, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen des Einzelvertrags angepasst sind; dies setzt voraus, dass der Rückgriff auf diese Methode in den Auftragsunterlagen für den Rahmenvertrag angekündigt wurde. · 27.4. Wendet der öffentliche Auftraggeber die Methode gemäß Nummer 27.3 Buchstabe b an, so teilt er den Auftragnehmern den Tag und die Uhrzeit mit, an dem bzw. zu der er die Informationen erheben wird, die zur Erstellung der Angebote, die den Anforderungen des genannten Einzelvertrags entsprechen, notwendig sind, und gibt den Auftragnehmern die Möglichkeit, eine derartige Informationserhebung abzulehnen. Der öffentliche Auftraggeber sieht einen angemessenen Zeitraum zwischen der Mitteilung und der tatsächlichen Erhebung der Informationen vor. Vor der Vergabe des Einzelvertrags legt der öffentliche Auftraggeber dem jeweiligen Auftragnehmer die gesammelten Informationen vor, sodass diesem die Möglichkeit zum Einspruch oder zur Bestätigung geboten wird, dass das dergestalt erstellte Angebot keine wesentlichen Fehler enthält. 27.5. Die öffentlichen Auftraggeber können Verträge auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie verlangen, dass die Angebote in Form eines elektronischen Katalogs vorgelegt werden. Die öffentlichen Auftraggeber können Verträge auch auf der Grundlage eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben, indem sie den Bewerbern mitteilen, dass sie beabsichtigen, aus den bereits eingereichten elektronischen Katalogen die Informationen zu sammeln, die erforderlich sind, um Angebote zu erstellen, die den Anforderungen der konkreten Auftragsvergabe entsprechen. 28. Öffnung der Angebote und der Teilnahmeanträge 28.1. Bei offenen Verfahren dürfen bevollmächtigte Vertreter der Bieter bei der Angebotsöffnung persönlich anwesend oder — sofern in den Auftragsunterlagen vorgesehen — per Videokonferenz zugeschaltet sein. 28.2. Für Verträge, deren Wert mindestens den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten entspricht, setzt der zuständige Anweisungsbefugte einen Ausschuss für die Öffnung der Angebote ein. Der Anweisungsbefugte kann diese Verpflichtung auf der Grundlage einer Risikoanalyse aufheben, wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen wird, im Zusammenhang mit einzelnen Auftragsvergaben im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder wenn einer der in Nummer 11.1 Unterabsatz 2 genannten Fälle vorliegt, mit Ausnahme der Buchstaben d und g jenes Unterabsatzes. Der Eröffnungsausschuss setzt sich zusammen aus mindestens zwei Personen, die mindestens zwei organisatorische Einheiten des betreffenden Unionsorgans vertreten, die in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen. Zur Vermeidung von Interessenkonflikten unterliegen diese Personen den Verpflichtungen gemäß Artikel 61. Bei den in Artikel 153 genannten Vertretungen und Außenstellen bzw. solchen, die isoliert in einem Mitgliedstaat tätig sind, entfällt, sofern sie über keine voneinander getrennten organisatorischen Einheiten verfügen, die Anforderung, dass sie in keinem hierarchischen Verhältnis zueinander stehen dürfen. 28.3. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Eröffnungsausschuss vom zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt. 28.4. Auf geeignete Weise überprüft der öffentliche Auftraggeber das ursprüngliche Angebot einschließlich des finanziellen Angebots sowie den in Artikel 152 Absätze 3 und 5 vorgesehenen Nachweis über Datum und Uhrzeit des Eingangs des Angebots und gewährleistet deren Unversehrtheit. 28.5. In offenen Verfahren, bei denen gemäß Artikel 170 Absatz 4 das Angebot mit dem niedrigsten Preis oder das Angebot mit den geringsten Kosten den Zuschlag erhält, werden die in den mit den Anforderungen konformen Angeboten genannten Preise laut vorgelesen. 28.6. Das Protokoll über die Öffnung der eingegangenen Angebote wird von der/den für die Öffnung zuständigen Person/Personen oder von den Mitgliedern des Eröffnungsausschusses unterzeichnet. Darin werden die mit Artikel 152 konformen und nicht konformen Angebote und die Begründung für die Ablehnung von Angeboten gemäß Artikel 171 Absatz 4 genannt. Die Unterzeichnung dieses Protokolls kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt. 29. Evaluierung der Angebote und der Teilnahmeanträge 29.1. Der zuständige Anweisungsbefugte kann beschließen, dass der Evaluierungsausschuss die Angebote bzw. Teilnahmeanträge lediglich anhand der Zuschlagskriterien bewerten und einstufen soll, und dass die Ausschluss- und Eignungskriterien auf eine andere Weise geprüft werden, die gewährleistet, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. 29.2. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird der Evaluierungsausschuss vom jeweils zuständigen Anweisungsbefugten des für das Vergabeverfahren verantwortlichen Unionsorgans eingesetzt. Die Zusammensetzung des Evaluierungsausschusses trägt nach Möglichkeit dem interinstitutionellen Charakter des Vergabeverfahrens Rechnung. 29.3. Teilnahmeanträge und Angebote, die nach Nummer 11.2 geeignet und weder nicht ordnungsgemäß nach Nummer 12.2 noch unannehmbar nach Nummer 12.3 sind, gelten als zulässig. 30. Evaluierungsergebnis und Vergabeentscheidung 30.1. Das Ergebnis der Evaluierung ist ein Evaluierungsbericht mit dem Vorschlag für die Zuschlagserteilung. Der Evaluierungsbericht wird von dem bzw. den Bewerter(n) oder den Mitgliedern des Evaluierungsausschusses datiert und unterzeichnet. Die Unterzeichnung dieses Berichts kann über ein elektronisches System erfolgen, das über einen angemessenen Sicherheitsmodus zum Nachweis der Identität des Unterzeichners verfügt. Wenn der Evaluierungsausschuss die Angebote nicht anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien prüfen musste, wird der Evaluierungsbericht außerdem von den Personen unterzeichnet, die der zuständige Anweisungsbefugte mit dieser Aufgabe betraut hat. 30.2. Der Evaluierungsbericht enthält a) Name und Anschrift des öffentlichen Auftraggebers (im Falle einer interinstitutionellen Auftragsvergabe oder einer gemeinsamen Auftragsvergabe nur die Anschrift des öffentlichen Hauptauftraggebers), Gegenstand und Wert des Vertrags bzw. Gegenstand und Höchstwert des Rahmenvertrags; b) die Namen der abgelehnten Bewerber oder Bieter und die Gründe für die Ablehnung durch Verweis auf den Zugang zur Auftragsvergabe, auf einen der in Artikel 143 Absatz 1 genannten Fälle oder auf Eignungskriterien; c) die Verweise auf die abgelehnten Angebote und die Gründe für die Ablehnung, die wie folgt sein können: i) Nichteinhaltung der Mindestanforderungen gemäß Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe a; ii) Nichterfüllung der Mindestqualitätsstandards gemäß Nummer 21.3; iii) ungewöhnlich niedrige Angebote gemäß Nummer 23; · d) die Namen der geeigneten Bewerber oder Bieter und die Gründe für deren Eignung; e) die Namen der Bieter in der Rangfolge ihrer erreichten Punktzahl sowie deren Begründung; f) die Namen der vorgeschlagenen Bewerber oder erfolgreichen Bieter und die Gründe für diese Wahl; g) falls bekannt, den Teil des Vertrags oder des Rahmenvertrags, den der vorgeschlagene Auftragnehmer an Dritte weiterzuvergeben beabsichtigt. · 30.3. Der öffentliche Auftraggeber trifft anschließend eine Vergabeentscheidung, die eines der folgenden Elemente enthält: a) eine Genehmigung des Evaluierungsberichts mit folgenden Informationen zusätzlich zu sämtlichen in Nummer 30.2 aufgeführten Angaben: i) Name des erfolgreichen Bieters und Begründung dieser Wahl anhand der vorher bekannt gegebenen Eignungs- und Zuschlagskriterien, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, weshalb der im Evaluierungsbericht abgegebenen Empfehlung nicht gefolgt wird; ii) bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung, bei Vergabeverfahren mit Verhandlung oder wettbewerblichen Dialogen die Umstände gemäß den Nummern 11, 12 und 40, die ihre Anwendung bedingen; · b) gegebenenfalls eine Begründung für den Verzicht des öffentlichen Auftraggebers auf die Vergabe eines bestimmten Vertrags. · 30.4. In den folgenden Fällen kann der Anweisungsbefugte die Inhalte des Evaluierungsberichts und der Vergabeentscheidung in einem Dokument zusammenführen, das er unterzeichnet: a) bei Verfahren, deren Wert unter den in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerten liegt, wenn nur ein Angebot eingegangen ist; b) wenn innerhalb eines Rahmenvertrags erneut zum Wettbewerb aufgerufen und kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde; c) in den Fällen gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und e, Buchstabe f Ziffern i und iii, Buchstabe h und Buchstabe m, in denen kein Evaluierungsausschuss eingesetzt wurde. · 30.5. Bei interinstitutionellen Vergabeverfahren wird die Entscheidung gemäß Nummer 30.3 von dem öffentlichen Auftraggeber getroffen, der für das betreffende Vergabeverfahren zuständig ist. 31. Unterrichtung der Bewerber und Bieter 31.1. Der öffentliche Auftraggeber unterrichtet nach jeder der folgenden Phasen alle Bewerber und Bieter schnellstmöglich und zeitgleich, aber separat auf elektronischem Wege über die Entscheidungen im Hinblick auf das Ergebnis des Verfahrens: a) in den in Artikel 171 Absatz 3 genannten Fällen: nach der Eröffnungsphase; b) bei zweistufigen Vergabeverfahren: nachdem eine Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien getroffen wurde; c) nachdem eine Vergabeentscheidung getroffen wurde. In jedem dieser Fälle gibt der öffentliche Auftraggeber die Gründe für die Ablehnung des Teilnahmeantrags bzw. des Angebots sowie die Rechtsmittel an, die eingelegt werden können. Bei der Unterrichtung des erfolgreichen Bieters weist der öffentliche Auftraggeber darauf hin, dass diese mitgeteilte Entscheidung noch keine Verpflichtung seitens des Auftraggebers begründet. In den unter Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Fällen wird nur der von der Entscheidung unmittelbar betroffene Bieter benachrichtigt. In den unter Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Fällen sind die Mitteilungen über die Entscheidung anhand der Ausschluss- und Eignungskriterien den betreffenden Bewerbern in einem dynamischen Beschaffungssystem einzeln zu übermitteln. 31.2. Der öffentliche Auftraggeber übermittelt die in Artikel 173 Absatz 3 genannten Informationen so schnell wie möglich und auf jeden Fall innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des schriftlichen Antrags. Verträge auf eigene Rechnung vergibt der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege. Der Bieter kann seinen Antrag ebenfalls elektronisch übermitteln. 31.3. Wenn der öffentliche Auftraggeber auf elektronischem Wege kommuniziert, gelten die Informationen als von den Bewerbern bzw. Bietern erhalten, wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, sie an die im Teilnahmeantrag bzw. im Angebot genannte elektronische Adresse gesendet zu haben. In einem solchen Fall gelten sie als vom Bewerber bzw. Bieter am Absendetag empfangen. Kapitel 2 Bestimmungen über Verträge, die die Unionsorgane auf eigene Rechnung vergeben 32. Zentrale Beschaffungsstelle 32.1. Eine zentrale Beschaffungsstelle kann a) durch Ankauf, Lagerung und Weiterverkauf an andere öffentliche Auftraggeber als Großhändler für Lieferungen und Dienstleistungen handeln; b) durch die Vergabe von Rahmenverträgen oder den Betrieb dynamischer Beschaffungssysteme, die gemäß Ankündigung in der ursprünglichen Bekanntmachung von anderen öffentlichen Auftraggebern genutzt werden können, als Zwischenhändler handeln. · 32.2. Die zentrale Beschaffungsstelle wickelt sämtliche Vergabeverfahren mit elektronischen Kommunikationsmitteln ab. 33. Lose 33.1. Verträge werden in im selben Verfahren zu vergebende Lose aufgeteilt, wenn dies zweckmäßig, technisch möglich und kosteneffizient ist. 33.2. Wird der Vertragsgegenstand in mehrere Lose unterteilt, für die jeweils ein einzelner Vertrag vergeben wird, so muss zur Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes der Gesamtwert aller Lose berücksichtigt werden. Wenn der Gesamtwert aller Lose die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jedes einzelne Los Artikel 166 Absatz 1, Artikel 167 und 168. 33.3. Wird ein Vertrag in Form von getrennten Losen vergeben, werden die Angebote für jedes Los gesondert bewertet. Werden mehrere Lose an ein und denselben Bieter vergeben, kann für diese Lose ein einziger Vertrag unterzeichnet werden. 34. Mehrquellenbeschaffung 34.1. Die Mehrquellenbeschaffung darf nur genutzt werden, wenn es bei kritischen Lieferungen, Bauleistungen oder Dienstleistungen erforderlich ist, eine übermäßige Abhängigkeit von einem einzigen Anbieter zu vermeiden, oder wenn es erforderlich ist, dass identische oder nahezu identische Dienstleistungen, Lieferungen oder Bauleistungen von verschiedenen Auftragnehmern gleichzeitig erbracht werden. 34.2 Bei Nutzung der Mehrquellenbeschaffung werden Verträge in demselben Verfahren vergeben. Der Gesamtwert aller vorgesehenen Verträge mit identischem oder nahezu identischem Gegenstand wird bei der Evaluierung des anwendbaren Schwellenwertes berücksichtigt. Wenn der Gesamtwert aller zu vergebenden Verträge die in Artikel 178 Absatz 1 genannten Schwellenwerte erreicht oder übersteigt, so gelten für jeden einzelnen Vertrag Artikel 166 Absatz 1, Artikel 167 und Artikel 168. 34.3 Der öffentliche Auftraggeber gibt in den Auftragsunterlagen an, wie viele Verträge höchstens vergeben werden. Verträge infolge einer Mehrquellenbeschaffung werden entsprechend der Rangfolge gemäß Nummer 30.2 Buchstabe e vergeben und auch in dieser Reihenfolge unterzeichnet, es sei denn, es liegen hinreichend gerechtfertigte Gründe vor. 35. Modalitäten für die Schätzung des Werts von Verträgen 35.1. Der öffentliche Auftraggeber schätzt den Wert eines Vertrags im Hinblick auf die Bestimmung der anwendbaren Veröffentlichungsmaßnahmen nach Artikel 166 Absätze 1 und 2 sowie auf die Wahl des Vergabeverfahrens auf der Grundlage des gesamten zu zahlenden Betrags einschließlich aller Optionen und etwaiger Verlängerungen. Diese Schätzung ist spätestens zum Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens durch den öffentlichen Auftraggeber vorzunehmen. 35.2. Bei Rahmenverträgen oder dynamischen Beschaffungssystemen wird der maximale Gesamtwert aller für die gesamte Laufzeit des Rahmenvertrags oder des dynamischen Beschaffungssystems geplanten Verträge herangezogen. Bei Innovationspartnerschaften wird der geschätzte maximale Gesamtwert der Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten, die während sämtlicher Phasen der geplanten Partnerschaft ausgeführt werden sollen, sowie der am Ende der geplanten Partnerschaft zu erwerbenden Bauleistungen, Lieferungen oder Dienstleistungen herangezogen. Wenn der öffentliche Auftraggeber Zahlungen an Bewerber oder Bieter vorsieht, hat er diese bei der Berechnung des geschätzten Vertragswerts zu berücksichtigen. 35.3. Bei Dienstleistungsaufträgen werden außerdem berücksichtigt: a) bei Versicherungsleistungen die Versicherungsprämie und sonstige Vergütungen; b) bei Leistungen von Banken und anderen finanziellen Dienstleistungen die Gebühren, Provisionen und Zinsen sowie sonstige Vergütungen; c) bei Verträgen, die Planungsarbeiten zum Gegenstand haben, die Honorare, Provisionen sowie sonstigen Vergütungen. · 35.4. Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, oder bei Lieferaufträgen, die ein Leasing, eine Pacht, eine Anmietung oder einen Ratenkauf zum Gegenstand haben, gilt als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert: a) bei zeitlich begrenzten Verträgen: i) der Gesamtwert für die Laufzeit des Vertrags, soweit diese 48 Monate bei Dienstleistungen bzw. zwölf Monate bei Lieferungen nicht überschreitet; ii) der Gesamtwert einschließlich des geschätzten Restwerts bei Lieferverträgen mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten; · b) bei Verträgen mit unbestimmter Laufzeit oder — bei Dienstleistungen — mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der monatliche Wert, multipliziert mit 48. · 35.5. Bei regelmäßigen oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums verlängerbaren Dienstleistungs- oder Lieferaufträgen dienen als Berechnungsgrundlage für den geschätzten Vertragswert a) der tatsächliche Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Verträge aus den vorangegangenen zwölf Monaten oder dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Menge oder Wert während der auf den ursprünglichen Vertrag folgenden zwölf Monate nach Möglichkeit zu berücksichtigen; b) der geschätzte Gesamtwert entsprechender aufeinanderfolgender Verträge, die im Laufe des Haushaltsjahres vergeben werden sollen. · 35.6. Bei Bauaufträgen ist außer dem Vertragswert der eigentlichen Bauleistungen der geschätzte Gesamtwert der Lieferungen und Dienstleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführung der Bauleistungen erforderlich sind und dem Auftragnehmer vom öffentlichen Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. 35.7. Bei Konzessionsverträgen entspricht der Wert dem geschätzten Gesamtumsatz, den der Konzessionsnehmer während der Vertragslaufzeit erzielt. Der Wert wird anhand einer in den Auftragsunterlagen angegebenen objektiven Methode berechnet; berücksichtigt werden dabei insbesondere a) die Einnahmen aus von den Nutzern der Bauwerke oder Dienstleistungen gezahlten Gebühren und Geldbußen, soweit diese nicht im Auftrag des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden; b) der Wert von Finanzhilfen oder sonstigen finanziellen Vorteilen, die von Dritten für die Durchführung der Konzession gewährt werden; c) die Einnahmen aus den Verkäufen von Vermögensgegenständen, die Teil der Konzession sind; d) der Wert aller Lieferungen und Dienstleistungen, die der öffentliche Auftraggeber für den Konzessionsnehmer bereitstellt, sofern sie für die Erbringung der Bauleistungen oder der Dienstleistungen erforderlich sind; e) die Zahlungen an Bewerber oder Bieter. · 36. Stillhaltefrist vor der Unterzeichnung des Vertrags 36.1. Die Stillhaltefrist läuft ab einem der folgenden Zeitpunkte: a) dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Mitteilungen an die abgelehnten und die erfolgreichen Bieter zeitgleich elektronisch übermittelt wurden; b) wenn es sich um einen Vertrag oder Rahmenvertrag handelt, der gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben wird, ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Vergabebekanntmachung gemäß Nummer 2.4 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. Erforderlichenfalls kann der öffentliche Auftraggeber die Vertragsunterzeichnung zwecks ergänzender Prüfung aussetzen, wenn die von den abgelehnten oder beschwerten Bewerbern oder Bietern übermittelten Anträge und Anmerkungen oder anderweitig innerhalb der in Artikel 178 Absatz 3 festgelegten Frist erhaltene stichhaltige Informationen dies rechtfertigen. Wird die Unterzeichnung ausgesetzt, werden sämtliche Bewerber oder Bieter binnen drei Arbeitstagen nach der Aussetzungsentscheidung davon unterrichtet. Kann der Vertrag oder Rahmenvertrag nicht mit dem vorgesehenen Bieter unterzeichnet werden, so kann der öffentliche Auftraggeber den Vertrag an den auf der Rangliste nachfolgenden Bieter vergeben. 36.2. In folgenden Fällen gilt die Frist gemäß Nummer 36.1 nicht: a) bei Verfahren, in denen nur ein Angebot eingegangen ist; b) bei Einzelverträgen, die auf der Grundlage eines Rahmenvertrags vergeben werden; c) bei dynamischen Beschaffungssystemen; d) bei den in Nummer 11 genannten Verhandlungsverfahren ohne vorherige Veröffentlichung, außer für Verträge die gemäß Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe b vergeben werden. · Kapitel 3 Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich 37. Besondere Bestimmungen über die Schwellenwerte und Modalitäten der Vergabe von Verträgen auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich Nummer 2, mit Ausnahme der Nummer 2.5, die Nummern 3, 4 und 6, Nummer 12.1 Buchstabe a und Buchstaben c bis f, die Nummern 12.4, 13.3, 14 und 15, 17.4 bis 17.8, 20.4 und 23.3, Nummer 24, Nummern 25.2 und 25.3, Nummern 26, 28 und 29 mit Ausnahme der Nummer 29.3 finden keine Anwendung auf die öffentlichen Aufträge, die von den in Artikel 181 Absatz 2 genannten öffentlichen Auftraggebern oder für deren Rechnung vergeben werden. Die Nummern 32, 33 und 35 gelten nicht für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Nummer 36 gilt für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich. Für die Zwecke von Nummer 36.1 Unterabsatz 2 entspricht die Dauer der Stillhaltefrist der in Artikel 181 Absatz 1 festgelegten Dauer. Die Kommission erlässt einen Beschluss zur Umsetzung der Bestimmungen über die Auftragsvergabe gemäß diesem Kapitel und regelt dabei auch, welche Kontrollen durch den zuständigen Anweisungsbefugten angemessen sind, wenn die Kommission nicht der öffentliche Auftraggeber ist. 38. Bekanntmachung 38.1. Für Ausschreibungen im nicht offenen Verfahren oder im offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe a beziehungsweise Buchstabe b ist dem Amt für Veröffentlichungen die Vorabinformation gegebenenfalls möglichst umgehend auf elektronischem Wege zu übermitteln. 38.2. Die Bekanntmachung wird übermittelt, sobald der Vertrag unterzeichnet wird; dies gilt nicht für Verträge, die für geheim erklärt wurden oder deren Erfüllung besondere Sicherheitsmaßnahmen erfordert, oder wenn der Schutz wesentlicher Interessen der Union oder des begünstigten Landes es gebietet, und wenn eine Vergabebekanntmachung als nicht zweckmäßig erachtet wird. 39. Schwellenwerte und Verfahren 39.1. Auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich gibt es folgende Vergabeverfahren: a) im nicht offenen Verfahren gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe b; b) im offenen Verfahren gemäß Artikel 167 Absatz 1 Buchstabe a; c) im lokalen offenen Verfahren; d) im vereinfachten Verfahren. · 39.2. Die einzelnen Vergabeverfahren kommen wie folgt in Abhängigkeit von bestimmten Schwellenwerten zur Anwendung: a) das offene oder nicht offene Verfahren für i) Dienstleistungs- und Lieferaufträge sowie Dienstleistungskonzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR, ii) Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 5 000 000 EUR; · b) das lokale offene Verfahren für i) Lieferaufträge im Wert von mindestens 100 000 EUR und weniger als 300 000 EUR; ii) Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von mindestens 300 000 EUR und weniger als 5 000 000 EUR; · c) das vereinfachte Verfahren für i) Dienstleistungsaufträge, Dienstleistungskonzessionen, Bauaufträge und Baukonzessionen im Wert von weniger als 300 000 EUR; ii) Lieferaufträge im Wert von unter 100 000 EUR; · d) Aufträge und Konzessionen im Wert von bis zu 20 000 EUR können auf der Grundlage eines einzigen Angebots vergeben werden; e) Zahlungen für Ausgaben bis zu 2 500 EUR können einfach als Bezahlung gegen Rechnung ohne vorangehendes Angebot geleistet werden. · 39.3. Im nicht offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe a ist in der Vertragsbekanntmachung die Zahl der Bewerber anzugeben, die zur Einreichung eines Angebots aufgefordert werden. Bei Dienstleistungsaufträgen sind mindestens vier Bewerber zur Einreichung eines Angebots aufzufordern. Es wird eine ausreichende Zahl von Bewerbern zur Einreichung von Angeboten zugelassen, damit ein echter Wettbewerb gewährleistet ist. Wenn die Zahl der Bewerber, die die Eignungskriterien bzw. die Mindestanforderungen hinsichtlich der Leistungsfähigkeit erfüllen, geringer ist als die Mindestzahl, darf der öffentliche Auftraggeber dennoch nur jene Bewerber zur Angebotsabgabe auffordern, die die Kriterien erfüllen. 39.4. Beim lokalen offenen Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe c ist die Vertragsbekanntmachung zumindest im Staatsanzeiger des Empfängerstaates oder in gleichwertigen Medien zu veröffentlichen. 39.5. Beim vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe d erstellt der öffentliche Auftraggeber ohne vorherige Bekanntmachung ein Verzeichnis mit mindestens drei Bietern seiner Wahl. Beim vereinfachten Verfahren werden die Bieter aus einem durch eine Aufforderung zur Interessenbekundung bekannt gemachten Anbieter-Verzeichnis gemäß Nummer 13.1 Buchstabe b ausgewählt. Erhält der öffentliche Auftraggeber nach Konsultation der Bieter lediglich ein Angebot, das in administrativer und technischer Hinsicht gültig ist, so kann der Vertrag erteilt werden, sofern die Zuschlagskriterien erfüllt sind. 39.6. Für juristische Dienstleistungsaufträge, die nicht unter Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe h fallen, können die öffentlichen Auftraggeber unabhängig vom geschätzten Vertragswert das vereinfachte Verfahren anwenden. 40. Anwendung des Verhandlungsverfahrens für Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge 40.1. Der öffentliche Auftraggeber kann in folgenden Fällen das Verhandlungsverfahren auf der Grundlage eines einzigen Angebots anwenden: a) Die Leistungen sollen von öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen oder Idealvereinen erbracht werden und es handelt sich um Maßnahmen im institutionellen Bereich oder um Hilfe für Einzelne im sozialen Bereich. b) Die Ausschreibung ist ergebnislos geblieben, das heißt, kein Angebot konnte in qualitativer und/oder preislicher Hinsicht überzeugen; in diesem Fall kann der öffentliche Auftraggeber nach Aufhebung des Ausschreibungsverfahrens aus dem Kreise der Bieter, die an diesem Verfahren teilgenommen hatten, einen oder mehrere Bieter für Verhandlungen auswählen, sofern die ursprünglichen Auftragsunterlagen nicht wesentlich geändert werden. c) Infolge der Kündigung eines bestehenden Vertrags ist ein neuer Vertrag zu schließen. · 40.2. Für die Zwecke der Nummer 11.1 Unterabsatz 2 Buchstabe c sind Interventionen im Rahmen von Krisensituationen Situationen äußerster Dringlichkeit gleichgestellt. Der bevollmächtigte Anweisungsbefugte stellt gegebenenfalls in Abstimmung mit den anderen betreffenden bevollmächtigten Anweisungsbefugten fest, dass eine Situation äußerster Dringlichkeit vorliegt, und überprüft seine Entscheidung regelmäßig im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung. 40.3. Institutionelle Maßnahmen im Sinne von Nummer 40.1 Buchstabe a umfassen Dienstleistungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Auftrag der öffentlichen Einrichtung. 41. Spezifikationen der Ausschreibung Abweichend von Nummer 16.3 können die Spezifikationen der Ausschreibung bei allen Verfahren, bei denen ein Teilnahmeantrag vorgesehen ist, entsprechend der beiden Verfahrensstufen aufgeteilt werden, wobei es möglich ist, in der ersten Stufe lediglich die in Nummer 16.3 Buchstaben a und f genannten Angaben zu machen. 42. Verfahrensfristen 42.1. Bei Dienstleistungsaufträgen beträgt die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote mindestens 50 Tage. In dringenden Fällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden. 42.2. Die Bieter können bis zum Vortag des Termins für den Eingang der Angebote schriftlich Fragen vorlegen. Der öffentliche Auftraggeber beantwortet diese Fragen bis zum Vortag des Termins für den Eingang der Angebote. 42.3. Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge mindestens 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung. Die Frist zwischen dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe und dem Termin für den Eingang der Angebote beträgt mindestens 50 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden. 42.4. Bei offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung a) für Bauaufträge mindestens 90 Tage; b) für Lieferaufträge mindestens 60 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden. 42.5. Bei lokalen offenen Verfahren beträgt die Frist für den Eingang der Angebote, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung a) für Bauaufträge mindestens 60 Tage; b) für Lieferaufträge mindestens 30 Tage. In Ausnahmefällen können jedoch andere Fristen bewilligt werden. 42.6. Bei vereinfachten Verfahren gemäß Nummer 39.1 Buchstabe d wird den Bewerbern eine Frist von mindestens 30 Tagen, gerechnet ab dem Absendetag des Schreibens mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe, eingeräumt.
1. VORBEMERKUNG Anhang gilt für die Vergabe von Liefer- Bau- oder Dienstleistungsaufträgen durch das Ständige Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden…
TEIL A In Bekanntmachungen über die Veröffentlichung von Vorinformationen in einem Beschafferprofil aufzuführende Angaben 1. Name, Identifikationsnummer (soweit…
(gemäß Artikel 69) A. OFFENE VERFAHREN 1. Name, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon-…
„ANHANG XVI ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE ANHANG XVI-A SCHWELLENWERTE Die Schwellenwerte nach Artikel 142 Absatz 3 dieses Abkommens belaufen sich für beide…
ENTHALTEN SEIN MÜSSEN ANKÜNDIGUNG DER VERÖFFENTLICHUNG EINER VORINFORMATION ÜBER EIN BESCHAFFERPROFIL 1. Land des Auftraggebers 2. Name des Auftraggebers 3.…
„ANHANG REGELN FÜR DAS VERFAHREN ZUR EINREICHUNG VON VORSCHLÄGEN UND DIE DAMIT VERBUNDENEN VERFAHREN ZUR BEWERTUNG, AUSWAHL UND GEWÄHRUNG (Fassung 4)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.