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Vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen zu den Modalitäten der Auftragsvergabe für Maßnahmen im Außenbereich, die in Anhang I Kapitel 3 festgelegt werden, gelten für Verträge nach diesem Titel die allgemeinen Bestimmungen für die Auftragsvergabe Kapitel 1 dieses Titels. Die Artikel 177 bis 180 gelten nicht für die in diesem Kapitel geregelte Auftragsvergabe. Vorbehaltlich der Ausnahmen und Bedingungen gemäß Anhang I unterzeichnet der öffentliche Auftraggeber den Vertrag oder Rahmenvertrag mit dem erfolgreichen Bieter erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist. Die Stillhaltefrist beträgt zehn Tage, wenn elektronische Kommunikationsmittel genutzt werden, und 15 Tage, wenn andere Mittel genutzt werden. Artikel 166 sowie Artikel 167 Absatz 1 Buchstaben a und b und Unterabsatz 2 dieses Absatzes werden auf Verfahren angewendet mit einem Wert größer oder gleich
300 000 EUR bei Dienstleistungs- und Lieferaufträgen und
5 000 000 EUR bei Bauaufträgen.
Dieses Kapitel gilt für
die Auftragsvergabe in den Fällen, in denen die Kommission Aufträge nicht auf eigene Rechnung vergibt;
die Auftragsvergabe durch Personen oder Stellen, die Unionsmittel gemäß Artikel 62 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c ausführen, soweit dies in den in Artikel 157 genannten Beitrags- oder Finanzierungsvereinbarungen vorgesehen ist.
Die Vergabeverfahren sind in den Finanzierungsvereinbarungen nach Artikel 161 zu regeln.
Dieses Kapitel gilt nicht für humanitäre Hilfen in Krisensituationen, Katastrophenschutzeinsätze und humanitäre Hilfsmaßnahmen, die sektorspezifischen Basisrechtsakten unterliegen.
Die Vorschriften für die Auftragsvergabe auf dem Gebiet der Maßnahmen im Außenbereich sollten mit den Grundsätzen der Richtlinien 2014/23/EU und 2014/24/EU in…
bei Verfahren für Maßnahmen im Außenbereich, wenn der Wert höchstens 20 000 EUR beträgt;
die Durchführung von Sektorentätigkeiten außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, wenn der Auftrag in einer Weise vergeben wird, die nicht mit der…
Für die Vergabe der Aufträge und Zuschüsse zur Umsetzung des gemeinsamen operationellen Programms durch die gemeinsame Verwaltungsstelle gelten die…
die in einem Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, im Rahmen des Einsatzes von Truppen außerhalb des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 4 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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