Erwägungsgrund 172 32024R2509
Im Interesse der Rechtssicherheit muss klargestellt werden, dass die Eignungskriterien eng mit der Evaluierung der Bewerber oder Bieter und die Zuschlagskriterien eng mit der Evaluierung der Angebote verknüpft sind. Zur Angleichung der Vorschriften der Union für die Auftragsvergabe an die Richtlinie 2014/24/EU sollten öffentliche Auftraggeber als Zuschlagskriterium ferner die Organisation, die Qualifikation und die Erfahrung des mit der Erfüllung des Vertrags betrauten Personals heranziehen dürfen, sofern dies wesentliche Auswirkungen auf die Qualität der Vertragserfüllung und somit den wirtschaftlichen Wert des Angebots haben kann. Öffentliche Auftraggeber, die eines dieser Zuschlagskriterien anwenden, sollten auf geeignetem vertraglichem Wege festlegen, dass das mit der Erfüllung des Vertrags betraute Personal tatsächlich den festgelegten Qualitätsstandards genügt. Die öffentlichen Auftraggeber sollten ihre Zustimmung zu jedwedem Austausch dieses Personals erteilen und überprüfen, ob das neue Personal ein vergleichbares Qualitätsniveau erzielt wie das vorherige Personal. Außerdem sollte sichergestellt werden, dass die Eignungs- und Zuschlagskriterien keine Überschneidungen aufweisen und keine doppelte Evaluierung desselben Aspekts durch sie erfolgt.