§ 11 ArbKG SL 1992
Einsetzung von Ausschüssen
Die Vertreterversammlung kann zur Vorbereitung der Verhandlungsgegenstände und der Berichterstattung Ausschüsse einsetzen, deren Mitglieder von der Vertreterversammlung der Arbeitskammer des Saarlandes zu wählen sind. Der Aufgabenbereich und die Zusammensetzung der Ausschüsse werden durch Satzung [1] festgelegt.
Die Satzung [1] kann vorsehen, dass bis zu einem Viertel der Ausschussmitglieder auch sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Vertreterversammlung sind, gewählt werden können.
Die Ausschüsse können Anträge an den Vorstand und, falls dieser die Anträge ablehnt, an die Vertreterversammlung richten. Die Vorsitzenden der Ausschüsse sind bei der Behandlung der Anträge im Vorstand zu hören.