§ 20 ArbKG SL 1992
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber/in
die Beiträge der beschäftigten beitragspflichtigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht einbehält,
die einbehaltenen Beiträge nicht an die für die Einziehung zuständigen Behörden abführt,
die für die Einziehung erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Arbeitskammer des Saarlandes. Wird gegen den Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, nimmt der Vorstand die weiteren Aufgaben der Verwaltungsbehörde (§ 69 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) wahr. Die Geldbußen fließen in die Kasse der Arbeitskammer des Saarlandes.