§ 9 ArbKG SL 1992
Sitzungsbestimmungen der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung ist von dem/der Vorsitzenden der Vertreterversammlung mindestens halbjährlich einzuberufen. Außerordentliche Sitzungen sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung es verlangt.
Die Tagesordnung ist den Mitgliedern vor der Sitzung schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Verhandlungsgegenstände, die durch Beschluss der Vertreterversammlung als dringlich erklärt werden, können ohne vorherige Mitteilung verhandelt werden. Das Nähere regelt die Satzung [1].
Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen einzuladen. Sie ist jederzeit zu hören.