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Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Vorsitzende/die Vorsitzende des Vorstandes, im Verhinderungsfall die Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten die Arbeitskammer des Saarlandes gemeinschaftlich nach außen. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Vertreterversammlung und des Vorstandes gebunden.
Für die laufenden Geschäfte der Verwaltung der Arbeitskammer des Saarlandes ist der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin verantwortlich und allein vertretungsberechtigt. Er/sie kann mit Zustimmung des Vorstandes einzelne Aufgaben oder Geschäftsbereiche dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin zur Erledigung übertragen. Das Nähere regelt die Satzung [1] der Arbeitskammer des Saarlandes.
Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist hauptamtlicher Bediensteter/hauptamtliche Bedienstete der Arbeitskammer des Saarlandes. Er/sie kann nicht der Vertreterversammlung angehören.
Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin ist Dienstvorgesetzter/Dienstvorgesetzte der Bediensteten der Arbeitskammer des Saarlandes. Einstellungen und Entlassungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden des Vorstandes; § 12 Abs. 3 bleibt unberührt. Er/sie hat für die Erledigung der Geschäfte und für die Regelung des Geschäftsganges einen Geschäftsverteilungsplan aufzustellen. Dieser bedarf der Genehmigung des Vorstandes; Gleiches gilt für Änderungen des Geschäftsverteilungsplans.
Der Hauptgeschäftsführer/die Hauptgeschäftsführerin und der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin nehmen an den Sitzungen der Vertreterversammlung, des Vorstandes der Vertreterversammlung und der Ausschüsse mit beratender Stimme teil. Sie haben dabei Gründe, die einem beabsichtigten Beschluss entgegenstehen, vorzutragen. Wird der Beschluss trotzdem gefasst, sind die Einwendungen in die Niederschrift aufzunehmen, die auch in elektronischer Form erfolgen kann.