§ 8 ArbKG SL 1992
Stellung der Mitglieder der Vertreterversammlung
Die Mitglieder der Vertreterversammlung führen die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich aus. Die Arbeitskammer des Saarlandes erstattet ihnen ihre baren Auslagen und Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst oder einen Pauschalbetrag für Zeitverlust. Das Nähere bestimmt die Vertreterversammlung; der Beschluss der Vertreterversammlung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Sie dürfen weder wegen der Übernahme noch in der Ausübung des Ehrenamts benachteiligt oder behindert werden.