Art. 10 32014D0401
Sämtliche Einnahmen und Ausgaben des SATCEN werden für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt. Sie werden in den Haushaltsplan des SATCEN eingesetzt, der auch einen Stellenplan umfasst.
Der Haushaltsplan des SATCEN ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.
Die Einnahmen des SATCEN bestehen aus Beiträgen der Mitgliedstaaten nach dem BNE-Schlüssel, aus Zahlungen für erbrachte Dienstleistungen sowie aus sonstigen Einnahmen.
Die Produkte und Dienstleistungen, die gemäß Artikel 2 Absatz 2 bereitgestellt werden, sowie diejenigen, die die Krisenbewältigungsoperationen betreffen, können nach Maßgabe der Leitlinien, die in den in Artikel 12 genannten Finanzbestimmungen des SATCEN enthalten sind, kostenpflichtig sein, außer für die Mitgliedstaaten und den EAD.
Bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände können Dritten auf Beschluss des PSK die Kosten erlassen werden.
Im Rahmen der Vereinbarungen, die gemäß den Artikel 18, 19 oder 20 genehmigt werden können, kann das SATCEN für spezielle Zwecke im Rahmen seines Haushaltsplans als zweckgebundene Einnahmen finanzielle Beiträge erhalten:
aus dem Gesamthaushaltsplan der Union auf Einzelfallbasis und unter vollständiger Beachtung der für diesen Haushaltsplan geltenden Regeln, Verfahren und Beschlussfassungsverfahren;
von Mitgliedstaaten, Drittstaaten oder anderen Dritten.
Zweckgebundene Einnahmen dürfen nur für den ausgewiesenen speziellen Zweck verwendet werden.