Art. 9 32014D0401
Arbeitsprogramm
(1)
Der Direktor erstellt bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms für das darauf folgende Jahr, den er zusammen mit einem Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms mit richtungweisenden Perspektiven für die beiden Folgejahre dem Verwaltungsrat zur Genehmigung unterbreitet.
(2)
Der Verwaltungsrat genehmigt das jährliche und das langfristige Arbeitsprogramm bis zum 30. November jeden Jahres.