Art. 11 32014D0401
Der Direktor legt dem Verwaltungsrat bis zum 30. September jeden Jahres einen Entwurf des jährlichen Haushaltsplans des SATCEN vor, der die Verwaltungsausgaben, die operativen Ausgaben und die erwarteten Einnahmen einschließlich zweckgebundener Einnahmen für das folgende Haushaltsjahr sowie vorläufige langfristige Schätzungen zu den Ausgaben und Einnahmen im Hinblick auf den Entwurf des langfristigen Arbeitsprogramms umfasst.
Der Verwaltungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Im Falle unvermeidlicher, außergewöhnlicher oder unvorhergesehener Umstände kann der Direktor dem Verwaltungsrat den Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vorlegen. Der Verwaltungsrat genehmigt den Berichtigungshaushaltsplan unter gebührender Berücksichtigung der etwaigen Dringlichkeit durch einstimmigen Beschluss der Vertreter der Mitgliedstaaten.
Die Kontrolle über die Bindung und Zahlung sämtlicher Ausgaben sowie über die Feststellung und die Einziehung sämtlicher Einnahmen wird von einem unabhängigen, vom Verwaltungsrat bestellten Finanzkontrolleur wahrgenommen.
Bis zum 31. März jeden Jahres legt der Direktor dem Rat und dem Verwaltungsrat eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das vorangegangene Haushaltsjahr sowie den Bericht über die Tätigkeit des SATCEN vor.
Der Verwaltungsrat erteilt dem Direktor Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN.