Art. 17 32014D0401
Das dänische Mitglied des Verwaltungsrates nimmt an der Arbeit des Verwaltungsrates unter uneingeschränkter Wahrung von Artikel 5 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks teil.Dänemark kann nach Artikel 2 Absatz 2 Ziffer i dieses Beschlusses an den Hohen Vertreter Anfragen richten, die keine verteidigungspolitischen Bezüge haben.
Produkte und Dienstleistungen, die sich aus dem Auftrag des SATCEN nach Artikel 2 ergeben, werden Dänemark unter den gleichen Bedingungen wie den übrigen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt; hiervon ausgenommen sind Anfragen mit verteidigungspolitischen Bezügen nach Artikel 2 Absatz 2 und daraufhin erarbeitete Produkte.
Dänemark hat das Recht, nach Artikel 8 Personal zum SATCEN abzuordnen.