Art. 7 32014D0401
Der Direktor des SATCEN wird vom auf Empfehlung eines beratenden Ausschusses vom Verwaltungsrat aus den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt und ernannt. Der Direktor wird für eine Amtszeit von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann einmalig um die Dauer von zwei Jahren verlängert werden.
In Anbetracht der technischen und operationellen Art der Aufgabe des SATCEN sollten die Kandidaten für den Posten des Direktors Personen mit einer langjährigen Kompetenz-Erfahrung im Bereich der weltraumgestützten geografischen Information und Bildinformation im Bereich der auswärtigen Beziehungen und der Sicherheitspolitik sein. Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Verwaltungsrat Bewerbungen. Der beratende Ausschuss, bestehend aus dem Hohen Vertreter (oder seinem Vertreter), der dem Ausschuss vorsitzt, aus drei Vertretern des Dreiervorsitzes sowie aus einem Vertreter des EAD, empfiehlt dem Verwaltungsrat mindestens drei Bewerber zur Auswahl und Ernennung des Direktors.
Der Direktor ist der gesetzliche Vertreter des SATCEN.
Der Direktor ist für die Einstellung aller anderen Bediensteten des SATCEN zuständig.
Der Direktor ernennt nach Zustimmung des Verwaltungsrates den stellvertretenden Direktor des SATCEN. Der stellvertretende Direktor wird für die Dauer von drei Jahren ernannt; diese Amtszeit kann mit Zustimmung des Verwaltungsrates einmalig um die Dauer von drei Jahren verlängert werden.
Der Direktor gewährleistet die Erfüllung des Auftrags des SATCEN nach Artikel 2. Der Direktor sorgt dafür, dass Fachwissen und Professionalität des SATCEN auf einem hohen Niveau gehalten werden, und stellt sicher, dass die Aufgaben des SATCEN effizient und effektiv ausgeführt werden. Der Direktor ergreift alle hierzu erforderlichen Maßnahmen, wozu auch die Ausbildung des Personals und die Durchführung von seinem Auftrag dienlichen Forschungs- und Entwicklungsprojekten gehören.Der Direktor ist ferner verantwortlich für die Aufgaben, die ihm in diesem Beschluss übertragen werden:
die Vorbereitung der Arbeiten des Verwaltungsrates, insbesondere für den Entwurf des jährlichen Arbeitsprogramms des SATCEN;
die laufende Verwaltung des SATCEN;
die Erstellung des Einnahmen- und Ausgabenplans sowie die Ausführung des Haushaltsplans des SATCEN;
Sicherheitsaspekte;
sämtliche Personalfragen;
die Unterrichtung des PSK über das jährliche Arbeitsprogramm;
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit der Kommission und den EU-Agenturen oder -Einrichtungen gemäß Artikel 18;
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 19;
die Herstellung von Arbeitsbeziehungen und die Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Organisationen und Einrichtungen gemäß Artikel 20;
die Aushandlung von Verwaltungsvereinbarungen gemäß den in den Artikeln 18 und 20 festgelegten Verfahren.
Der Direktor ist befugt, im Rahmen des Arbeitsprogramms und des Haushaltsplans des SATCEN Verträge zu schließen, Personal für die genehmigten Planstellen einzustellen und alle für den Betrieb des SATCEN erforderlichen Ausgaben zu tätigen.
Der Direktor erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht des SATCEN bis zum 31. März des folgenden Jahres. Der jährliche Bericht wird dem Verwaltungsrat und sodann dem Rat durch den Hohen Vertreter zugeleitet, der ihn dem Europäischen Parlament und der Kommission übermittelt.
Der Direktor ist dem Verwaltungsrat gegenüber rechenschaftspflichtig.