Art. 8 32014D0401
Das Personal des SATCEN einschließlich des Direktors besteht aus Vertragsbediensteten, die auf einer möglichst breiten Grundlage auf der Basis von Bewerbungen von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten ausgewählt werden, und aus abgeordneten Experten.
Das Vertragspersonal wird vom Direktor auf der Grundlage von erbrachten Leistungen sowie fairen und transparenten Auswahlverfahren ernannt.
Über Notwendigkeit und Dauer von Abordnungen entscheidet der Hohe Vertreter im Benehmen mit dem Direktor des SATCEN. Im Einvernehmen mit dem Direktor können Experten der Mitgliedstaaten sowie Bedienstete des EAD, der Organe, Agenturen oder Einrichtungen der Union für einen festgelegten Zeitraum auf Stellen innerhalb der Organisationsstruktur des SATCEN und/oder für spezifische Aufgaben und Projekte abgeordnet werden.
Vertragsbedienstete können im Einklang mit dem Personalstatut des SATCEN für einen begrenzten Zeitraum auf eine Stelle außerhalb des SATCEN abgeordnet werden.
Das Personalstatut des SATCEN wird aufgrund eines Vorschlags des Direktors vom Verwaltungsrat ausgearbeitet und vom Rat angenommen.
Die Regelungen für die abgeordneten Experten werden vom Verwaltungsrat aufgrund eines Vorschlags des Direktors angenommen.