Art. 23 32014D0401
Nach der Auflösung der WEU erfüllt das SATCEN im Namen Belgiens, Deutschlands, Griechenlands, Spaniens, Frankreichs, Italiens, Luxemburgs, der Niederlande, Portugals und des Vereinigten Königreichs (im Folgenden die zehn Mitgliedstaaten ) die folgenden verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU:
Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU;
Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU;
Verwaltung des WEU-Sozialplans;
Verwaltung von etwaigen Streitigkeiten zwischen der WEU und früheren Bediensteten und Durchführung der Entscheidungen des Beschwerdeausschusses oder des zuständigen Gerichts;
Unterstützung der zehn Mitgliedstaaten bei verbleibenden Aufgaben der WEU und anderen Verwaltungsaufgaben, einschließlich der Veräußerung der WEU-Mittel.
Die Verwaltung der Rentenansprüche der früheren Bediensteten der WEU Alle Streitigkeiten über diese Rentenansprüche, die frühere Bedienstete der WEU betreffen, werden gemäß Absatz 5 beigelegt.
erfolgt in Einklang mit den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften der WEU über die Rentenansprüche, die vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 im Rahmen der Koordinierten Organisationen geändert werden können;
wird von einer spezialisierten Behörde, Organisation oder Finanzeinrichtung gewährleistet, die auf Vorschlag des Direktors des SATCEN vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 gebilligt wird.
Die Verwaltung der Krankenversicherung von im Ruhestand befindlichen früheren Bediensteten der WEU erfolgt im Einklang mit dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7.
Die Verwaltung des WEU-Sozialplans erfolgt in Einklang mit dem von der WEU am 22. Oktober 2010 angenommenen Sozialplan. Sie erfolgt überdies in Einklang mit jedem späteren verbindlichen Beschluss des zuständigen Beschwerdeausschusses und allen Beschlüssen der WEU oder des Verwaltungsrates nach Absatz 7 über die Durchführung dieses Beschlusses.
Alle Streitigkeiten in Bezug auf frühere WEU-Bedienstete, die sich aus der Ausführung der verbleibenden Aufgaben der WEU ergeben, unterliegen dem Streitbeilegungsverfahren, das in dem am 30. Juni 2011 geltenden Statut der WEU und dessen späteren Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 festgelegt ist.Der Status früherer WEU-Bediensteter wird durch das am 30. Juni 2011 geltende Statut der WEU und dessen Änderungen durch den Verwaltungsrat nach Absatz 7 sowie alle anzuwendenden Beschlüsse, einschließlich des WEU-Sozialplans, geregelt.
Die Unterstützung für die zehn Mitgliedstaaten umfasst die Verwaltung der laufenden Geschäfte und aller aus der Schließung der WEU resultierenden rechtlichen oder finanziellen Fragen, die unter der Leitung des Verwaltungsrates nach Absatz 7 gewährleistet wird.
Alle Beschlüsse in Bezug auf die in diesem Artikel genannten Aufgaben, einschließlich der in diesem Artikel genannten Beschlüsse des Verwaltungsrates, werden vom Verwaltungsrat, der sich aus Vertretern der zehn Mitgliedstaaten zusammensetzt, einstimmig angenommen. In dieser Zusammensetzung entscheidet der Verwaltungsrat darüber, wie eines der Mitglieder den Vorsitz wahrzunehmen hat. Der Direktor des SATCEN oder der Stellvertreter des Direktors nehmen gegebenenfalls an den Sitzungen des Verwaltungsrates in dieser Zusammensetzung teil. Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich sowie auf Antrag von mindestens drei seiner Mitglieder einberufen. Für die Behandlung spezifischer Themen oder Fragen können Ad-hoc-Sitzungen des Verwaltungsrates auf Expertenebene einberufen werden. Die Beschlüsse des Verwaltungsrates können im schriftlichen Verfahren gefasst werden.
Das SATCEN stellt das Personal ein, das für die Erfüllung der in Absatz 1 genannten Aufgaben erforderlich ist. Bietet einer der zehn Mitgliedstaaten an, zu diesem Zweck eine Person abzuordnen, so wird diese Person eingestellt. Ist dies nicht der Fall oder können nicht alle erforderlichen Stellen durch Abordnungen besetzt werden, so wird das notwendige Personal eingestellt. Das Personalstatut des SATCEN findet vorbehaltlich dieses Artikels Anwendung.
Alle aus der Durchführung dieses Artikels entstehenden Ausgaben und die damit in Verbindung stehenden Einnahmen sind Teil eines gesonderten Haushaltsplans des SATCEN. Dieser Haushaltsplan wird für jedes Haushaltsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, veranschlagt und vom Verwaltungsrat nach Absatz 7 auf Vorschlag des Direktors des SATCEN bis zum 30. November jeden Jahres angenommen. Dieser Haushaltsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Dieser Haushaltsplan enthält eine Liste des nach Absatz 8 eingestellten Personals. Die Einnahmen bestehen aus Beiträgen der zehn Mitgliedstaaten, die nach den am 30. Juni 2011 geltenden Vorschriften über deren Beiträge zur WEU festgelegt werden, sowie aus sonstigen Einnahmen.Der Verwaltungsrat nach Absatz 7 erlässt ausführliche gesonderte Finanzbestimmungen des SATCEN, in denen insbesondere das bei der Aufstellung und Ausführung der Haushaltspläne nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes zu verfolgende Verfahren festgelegt ist.
Ein von den zehn Mitgliedstaaten finanziertes Startkapital von 5,3 Millionen EUR bietet eine weitere Garantie für die Verfügbarkeit von Finanzmitteln für die Ausführung der in diesem Artikel aufgeführten verbleibenden Verwaltungsaufgaben der WEU, insbesondere im Hinblick auf die Rentenansprüche.