Art. 27 32015D0528
Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von Athena erstatten lassen.
Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation, sofern dieser noch im Amt ist, und vom Verwalter gebilligt wurden.
Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.
Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von Athena und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.
Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.
Die Erstattung schließt die Zinserträge aus dem im Wege der Vorfinanzierung bereitgestellten Betrag ein.