Art. 29 32015D0528
Der Sonderausschuss kann — falls die spezifischen operativen Umstände es erfordern — auf Vorschlag des Verwalters, der dabei vom Befehlshaber der Operation unterstützt wird, oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Vorfinanzierung und die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation Athena übertragen wird, um die anfängliche Verlegung der Einsatzkräfte an den Einsatzort vor der Bestätigung der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu erleichtern, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt. Die Verwaltung dieser Kosten wird im Rahmen der vorhandenen Mittel und Ressourcen gewährleistet, und die Anfangskosten werden auf maximal 20 % des Referenzbetrags begrenzt. In diesem Fall erläutert der Sonderausschuss in seinem Beschluss die Modalitäten der Vorfinanzierung und der Erstattung der vorfinanzierten Beträge durch die künftigen teilnehmenden Mitgliedstaaten und Dritten.