Art. 15 32019D0339
Zugang zu vertraulichen Informationen, die sich nicht für eine Zusammenfassung eignen
Auf Ersuchen einer interessierten Partei kann der Anhörungsbeauftragte Informationen, die vertraulich sind, sich nicht für eine Zusammenfassung eignen und für die um Vertraulichkeit ersucht wurde und zu denen die betreffende Partei keinen Zugang hat, prüfen, um festzustellen, auf welche Weise diese Informationen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen verwendet wurden.Der Anhörungsbeauftragte teilt der ersuchenden interessierten Partei mit, ob
a)
die der Partei vorenthaltenen Informationen für die Verteidigung dieser Partei relevant sind;
b)
die untersuchenden Dienststellen die Informationen, soweit sie relevant sind, in den Tatsachen und Erwägungen, auf denen ihre Schussfolgerungen beruhen, korrekt wiedergegeben haben.