Erwägungsgrund 3 32019D0339
Um die Funktion des Anhörungsbeauftragten zu stärken und in den Handelsverfahren für mehr Transparenz und Verfahrensgerechtigkeit zu sorgen, erließ der Präsident der Kommission 2012 den Beschluss 2012/199/EU. Um den mittlerweile gewonnenen Erfahrungen, neuen rechtlichen Entwicklungen, auch der Bezugnahme auf die Funktion des Anhörungsbeauftragten in den Verordnungen (EU) 2016/1036 und (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie den zunehmenden Verfahrensbeschränkungen Rechnung zu tragen, sollte dieser Beschluss ersetzt werden.