Art. 19 32019D0339
Übergangsbestimmungen
Dieser Beschluss gilt für Verfahren, die ab dem Tag seines Inkrafttretens eingeleitet werden, und für Verfahren, die bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden.Vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beschlusses erfolgte Verfahrensschritte behalten für die Zwecke dieses Beschlusses ihre Wirksamkeit.