Art. 14 32019D0339
Eine interessierte Partei kann den Anhörungsbeauftragten ersuchen, die Einschätzung der für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen zu der Frage, ob eine nichtvertrauliche Zusammenfassung vertraulicher Informationen, die im Laufe einer Untersuchung vorgelegt wurden, so ausführlich ist, dass sie ein angemessenes Verständnis des wesentlichen Inhalts der auf vertraulicher Basis vorgelegten Informationen ermöglicht, zu überprüfen.
Beabsichtigen die für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen, ein Dokument oder Informationen, zu dem/denen eine interessierte Partei die Vorlage einer aussagekräftigen nichtvertraulichen Zusammenfassung verweigert hat, unberücksichtigt zu lassen, so kann die betreffende interessierte Partei den Anhörungsbeauftragten um eine Entscheidung in dieser Angelegenheit ersuchen.
Der Anhörungsbeauftragte prüft das Ersuchen. Ist die nichtvertrauliche Zusammenfassung nicht ausführlich genug, so gibt er der interessierten Partei, die die Zusammenfassung vorgelegt hat, Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Nachbesserung ihrer Zusammenfassung innerhalb einer angemessenen Frist.
Legt die interessierte Partei, die die vertraulichen Informationen übermittelt hat, eine mangelhafte Zusammenfassung vor, macht sie Begründungen geltend, die nicht akzeptiert werden können, oder bleibt sie untätig, so entscheidet der Anhörungsbeauftragte darüber, ob vertrauliche Informationen, zu denen keine aussagekräftige nichtvertrauliche Zusammenfassung nach den einschlägigen Bestimmungen der Grundverordnungen vorgelegt wurde, berücksichtigt werden oder nicht.