Art. 18 32019D0339
Jeweils zum Jahresende erstellt der Anhörungsbeauftragte einen Jahresbericht. Der Jahresbericht enthält Informationen über die Fälle, in denen der Anhörungsbeauftragte tätig wurde, die Art der von ihm getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie etwaige Empfehlungen zur Verbesserung der Handelsverfahren. Der Bericht wird an das für die Handelspolitik zuständige Kommissionsmitglied gerichtet. Der Generaldirektor und die sonstigen zuständigen Direktoren erhalten eine Kopie des Berichts.
Zusammenfassungen des Jahresberichts werden dem Europäischen Parlament und den Mitgliedstaaten übermittelt und auf der Website des Anhörungsbeauftragten veröffentlicht.
Zusätzlich zu dem in Absatz 1 vorgesehenen Jahresbericht und soweit gerechtfertigt legt der Anhörungsbeauftragte auf Ad-hoc-Basis dem für Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied eine Zusammenfassung seiner Tätigkeiten und die Fragen, die bei diesen Tätigkeiten aufgeworfen wurden, vor. Diese Informationen geben einen Überblick über die wichtigsten politischen Fragen, die vom Anhörungsbeauftragten getroffenen Entscheidungen und ausgesprochenen Empfehlungen sowie darüber, auf welche Weise diese Empfehlungen von den für die Untersuchung zuständigen Kommissionsdienststellen berücksichtigt wurden. Der Generaldirektor erhält eine Kopie der Angaben.
Der Anhörungsbeauftragte berichtet über alle Anhörungen interessierter Parteien mit unterschiedlichen Interessen und kann dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied und dem Generaldirektor zudem Bericht über alle anderen Fragen erstatten, die sich aus einem Handelsverfahren ergeben haben oder auf andere Weise für die wirksame Anwendung der Grundsätze des Unionsrechts in Handelsverfahren von Bedeutung sind.
Der Abschlussbericht des Anhörungsbeauftragten über Anhörungen von Parteien, die entgegengesetzte Interessen vertreten, wird dem für die Handelspolitik zuständigen Kommissionsmitglied, dem Generaldirektor und dem zuständigen Direktor vorgelegt. Er wird den zuständigen Vertretern der Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien zur Kenntnis gebracht.