Art. 17 32019D0339
Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse
Der Anhörungsbeauftragte kann an relevanten Ausschusssitzungen teilnehmen. Gegebenenfalls kann der Anhörungsbeauftragte Fragen von Mitgliedstaaten beantworten, soweit diese Fragen die Art seines Tätigwerdens im Rahmen des Verfahrens betreffen.