Erwägungsgrund 10 32019D0420
Hochwasser stellt zunehmend eine Gefahr für die Bürgerinnen und Bürger der Union dar. Zur Verbesserung der Präventions- und Vorsorgemaßnahmen im Bereich des Katastrophenschutzes und zur Verringerung der Anfälligkeit ihrer jeweiligen Bevölkerung für Hochwasserrisiken müssen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Risikobewertungen gemäß diesem Beschluss unter anderem umfassend auf die Risikobewertungen gemäß der Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgreifen, um festzustellen, ob ihre Wasserläufe und Küsten hochwassergefährdet sind, und geeignete und koordinierte Maßnahmen ergreifen, um die Gefährdung zu verringern.