Erwägungsgrund 27 32019D0420
Für einen optimalen Einsatz der bestehenden Finanzierungsinstrumente und zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung der Hilfe, auch bei der Bewältigung von Katastrophen außerhalb der Union, werden Finanzmittel gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU im Einklang mit Artikel 191 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates bereitgestellt. Ungeachtet dessen sollten insbesondere die Finanzierung von Katastrophenschutzmaßnahmen und die Finanzierung von humanitärer Hilfe weiterhin klar getrennt bleiben und in vollem Einklang mit den jeweiligen Zielen und rechtlichen Anforderungen stehen.