Erwägungsgrund 21 32019D0420
Mitgliedstaaten oder ihre Bürgerinnen und Bürger können durch in einem Drittland eintretende Katastrophen erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden. Unter solchen Umständen sollten die rescEU-Kapazitäten auch für Einsätze außerhalb der Union verfügbar sein. Aus Gründen der Solidarität unter den Mitgliedstaaten sollten in Fällen, in denen die rescEU-Kapazitäten außerhalb der Union eingesetzt werden, die operativen Kosten einer solchen Entsendung vom Unionshaushalt getragen werden.