Erwägungsgrund 26 32019D0420
Die Verfahren des Unionsverfahrens müssen vereinfacht, gestrafft und flexibler gestaltet werden, damit sichergestellt ist, dass die Mitgliedstaaten rasch Zugang zu den Hilfeleistungen und Kapazitäten erhalten, die für die schnellstmögliche und möglichst effiziente Bewältigung von Naturkatastrophen oder vom Menschen verursachten Katastrophen nötig sind.