Erwägungsgrund 28 32019D0420
Es muss dafür gesorgt werden, dass die Mitgliedstaaten alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Naturkatastrophen und vom Menschen verursachte Katastrophen wirksam zu verhindern und ihre Auswirkungen zu mildern. Entsprechende Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die stärkere Verknüpfung von Präventions-, Vorsorge- und Bewältigungsmaßnahmen im Rahmen des Unionsverfahrens fördern. Ferner sollte die Kohärenz mit anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union auf dem Gebiet der Katastrophenprävention und des Katastrophenrisikomanagements gewährleistet werden, auch im Hinblick auf die grenzüberschreitende Gefahrenprävention und -bewältigung etwa bei schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren gemäß dem Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. In Programmen der territorialen Zusammenarbeit auf der Grundlage der Kohäsionspolitik sind spezifische Maßnahmen vorgesehen, damit die Widerstandsfähigkeit gegenüber Katastrophen, die Risikoprävention und das Risikomanagement berücksichtigt werden; ferner sollten weitere Maßnahmen für eine stärkere Integration und mehr Synergien ergriffen werden. Darüber hinaus sollten sämtliche Maßnahmen mit internationalen Verpflichtungen wie dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030, dem Übereinkommen von Paris zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen (VN) über Klimaänderungen und der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung kohärent sein und aktiv dazu beitragen, diese zu erfüllen.