Erwägungsgrund 33 32019D0420
Da das Ziel dieses Beschlusses, namentlich das Ziel, die gemeinsame Fähigkeit zur Katastrophenprävention, -vorsorge und -bewältigung zu verbessern, nicht in ausreichendem Maße durch die Mitgliedstaaten erreicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.