Erwägungsgrund 1 32021D2121
Das im Besitz der Kommission befindliche Schriftgut bildet die Grundlage für ihren Betrieb und ihre laufende Arbeit. Es gehört zu den Vermögenswerten der Kommission und dient dem einfacheren Informationsaustausch, als Nachweis für ergriffene Maßnahmen, der Erfüllung der rechtlichen Pflichten der Kommission und der Bewahrung ihres Andenkens. Schriftgut muss daher nach Maßgabe wirksamer Regeln verwaltet werden, die für alle Generaldirektionen und diesen gleichgestellten Dienststellen gelten.