Erwägungsgrund 25 32021D2121
Um einen größtmöglichen Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu gewährleisten, sollte der Datenschutzbeauftragte der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 so bald wie möglich über jede nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgende Anwendung von Ausnahmen informiert werden.