Erwägungsgrund 18 32021D2121
Die Kommission ist möglicherweise nicht in der Lage oder wäre nur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand in der Lage, Informationen über die Verarbeitung zur Verfügung zu stellen, sobald ihre zur ständigen Aufbewahrung ausgewählten Akten bzw. ihr zur ständigen Aufbewahrung ausgewähltes Schriftgut in ihre historischen Archive überführt wurden. Die betroffenen Personen sollten darüber informiert werden, dass Schriftgut, welches Daten über ihre Person enthält, nach Ablauf der für derartiges Schriftgut geltenden Aufbewahrungsfrist als Teil der in den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Informationen in die historischen Archive der Kommission überführt werden kann. Diese Informationen werden in Bezug auf die ursprünglichen Verarbeitungsvorgänge, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, zur Verfügung gestellt.