Erwägungsgrund 10 32021D0003
Die WHO vertrat die Auffassung, dass Cannabis- und Cannabisharz auf einer Kontrollebene verzeichnet sein sollten, die Schäden durch den Konsum von Cannabis vorbeugt und gleichzeitig kein Hindernis für den Zugang zu sowie die Erforschung und Entwicklung von Zubereitungen aus Cannabis-verwandten Stoffen für medizinische Zwecke darstellt. Daher kam die WHO zu dem Schluss, dass die Aufnahme von Cannabis und Cannabisharz in Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe nicht mit den Kriterien für einen in diesen Anhang aufzunehmenden Suchtstoff in Einklang steht.