Erwägungsgrund 19 32021D0003
Daher sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) — vorbehaltlich der Annahme der Empfehlung durch die Suchtstoffkommission, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen — in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen ist.