Erwägungsgrund 17 32021D0003
Der Bewertung des WHO-Sachverständigenausschusses zufolge weist Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol), das in Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe aufgeführt ist, keine ähnliche Missbrauchsgefahr und keine ähnlichen schädlichen Auswirkungen wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol auf‚ doch ist es aufgrund der chemischen Ähnlichkeit jedes der sechs Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol sehr schwer, jedes dieser sechs Isomere mittels der Standardverfahren der chemischen Analyse von Delta-9-Tetrahydrocannabinol zu unterscheiden. Darüber hinaus würde es die Umsetzung der internationalen Kontrolle von Delta-9-Tetrahydrocannabinol erleichtern und die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Kontrollmaßnahmen auf nationaler Ebene unterstützen, diese sechs Isomere in denselben Anhang desselben Übereinkommens — d. h. in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe — wie Delta-9-Tetrahydrocannabinol aufzunehmen. Daher hat die WHO empfohlen, Tetrahydrocannabinol (Isomere von Delta-9-Tetrahydrocannabinol) — vorbehaltlich der Annahme der Empfehlung durch die Suchtstoffkommission, Dronabinol und seine Stereoisomere (Delta-9-Tetrahydrocannabinol) in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen — in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang I des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.