Erwägungsgrund 29 32021D0003
Nach Einschätzung des WHO-Sachverständigenausschusses weisen Arzneimittel, die Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten, keine Verbindung mit Problemen von Missbrauch und Abhängigkeit auf und werden nicht für den nichtmedizinischen Einsatz zweckentfremdet. Nach Ansicht der WHO sind überdies solche Zubereitungen so gestaltet, dass eine missbräuchliche Verwendung unwahrscheinlich ist, und es gibt keine Belege für einen tatsächlichen Missbrauch oder schädliche Auswirkungen, die das derzeitige Kontrollniveau nach Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe oder das Kontrollniveau nach Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe rechtfertigen würden. Daher hat die WHO empfohlen, „Zubereitungen, die entweder durch chemische Synthese oder als Cannabis-Zubereitung hergestellt werden, die mit einer oder mehreren anderen Zutaten in einer Form als pharmazeutische Zubereitungen zusammengesetzt sind, dass Delta-9-Tetrahydrocannabinol nicht durch leicht zugängliche Mittel oder in einer Menge, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen würde, wiedergewonnen werden kann“, in Anhang III des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.