Erwägungsgrund 14 32021D0003
Nach Auffassung der WHO würde es die Umsetzung der Kontrollmaßnahmen des Übereinkommens über Suchtstoffe und des Übereinkommens über psychotrope Stoffe in den Mitgliedstaaten erheblich erleichtern, Delta-9-Tetrahydrocannabinol in denselben Anhang desselben Übereinkommens — d. h. in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe — wie Cannabis aufzunehmen. Daher hat die WHO empfohlen, Delta-9-Tetrahydrocannabinol und sein aktives Stereoisomer Dronabinol in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen und, falls diese Empfehlung angenommen wird, aus Anhang II des Übereinkommens über psychotrope Stoffe zu streichen.