Beschluss (EU) 2021/3 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt
Daher sollte der Standpunkt der Union sein, gegen die Empfehlung zu stimmen, in den Eintrag für Cannabis und Cannabisharz in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe eine Fußnote bezüglich „Zubereitungen, die überwiegend Cannabidiol und nicht mehr als 0,2 % Delta-9-Tetrahydrocannabinol enthalten“ aufzunehmen.
Erwägungsgrund 27 32021D0003Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen