Erwägungsgrund 11 32021D0003
Diese Empfehlung führt zu keiner Änderung des internationalen Kontrollniveaus für Cannabis und Cannabisharz. Sie trägt den wissenschaftlichen Entwicklungen in diesem Bereich seit der ersten Aufnahme von Cannabis und Cannabisharz in das Übereinkommen über Suchtstoffe gebührend Rechnung. Die Streichung von Cannabis und Cannabisharz aus Anhang IV des Übereinkommens über Suchtstoffe könnte für die Weiterentwicklung des kollektiven Wissensstands sowohl über den therapeutischen Nutzen als auch über die mit Cannabis verbundenen Schäden von Vorteil sein.